Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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¶Nr. 2411.) Allerhõchste Kabinete order vom 1. Dezember 1843., wegen eines festzusetzenden 
Prãklusivtermins zur Einreichung von Bordereaur oder Quittungen der 
Salzwedelschen und der Arendsee-Seehousenschen Kreiskassen über Bei- 
träge zu der durch das Ausschreiben der Potsdammer Kriegs= und Do- 
malnenkammer vom 2. Dezember 1806., den genanneen Kreisen auferleg- 
ten Kriegskontribution. 
A- Ihren Bericht vom 17. v. M. genehmige Ich hiermit, daß die In- 
haber von Quittungen der Salzwedelschen und der Arendsee = Seehausenschen 
Kreiskassen, oder von Bordereaur über dergleichen bei der Kommission minte 
in Magdeburg eingereichte Quittungen über Beiträge zu der durch das Aus- 
schreiben der Kriegs= und Domainenkammer zu Potsdam vom 2. Dezember 
1806. den genannten Kreisen aufgelegten Kriegskontribution, deren Verbriefung 
durch Kurmärkische Obligarionen bisher unterblieben ist, von Seiten des Ober- 
Präsidiums zu Magdeburg nochmals durch die Amtsblätter der Regierungen zu 
Magdeburg, Merseburg und Polêdam aufgesordert werden, diese Quiktungen 
oder Bordereaux bei demselben binnen einer Frist von drei Monaten, vom Tage 
des Aufrufes an, zur Werifikation und Feststellung einzureichen. Die beim Ablaufe 
dieser Frist nicht eingereichten Quittungen oder Bordereaux sollen präkludirt und 
werthlos seyn. Zugleich ermächrige Ich die Haupwerwaltung der Staateschul- 
den, die bei der DVerißikarion richug besundenen Beträge mit Zinsen vom 1. Ja- 
nuar 1823. ab, baar auszuzahlen. — Gegenwärtige Bestimmungen sind durch die 
Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Bäalin, den 1. Dezember 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister Gr. v. Arn im und die Hauwtverwaltung der Staats-- 
schulden. 
(. 2412,)
	        
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