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(Nr. 2412.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1. Dezember 1843. wegen Bestimmung dersje-
nigen Regierung, welche bei Betheiligung mehrerer Regierungsbezirke das
Versahren in Bewãsserungsangelegenheiten zu leiten hat.
J. ermaͤchtige Sie nach Ihren Antrage vom 11. v. M. in den Faͤlln,
in denen nach Vorschrift des Gesetzes uͤber die Benutzung der Privatfluͤsse vom
28. Februar d. J. K. 19. u. f. die Vermittlung der Polizeibehoͤrde zum Be-
huf einer Bewaͤsserungsanlage, durch welche Grundstuͤcke in den Bezirken meh-
rerer Regierungen betroffen werden, in Anspruch genommen wird, eine dieser
Regierungen mit der oberen Leitung des gesammten Verfahrens und nament-
lich mit der Abfassung aller in demselben zu erlassenden Praͤklusionsbescheide zu
beauftragen. — Diese Bestimmung ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 1. Dezember 1843.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister Gr. v. Arnim.
(Nr. 2413.) Verordnung wegen Feßstellung des Wifspelmaoßes. Vom I. Dezember 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gettes Gnaden, Koͤnig von
Hreußen 2c. 1c.
bestimmen zur Ergänzung der Maaß-- und Gewichts-Ordnung vom 16. Mai
1816. auf den Antrag Unsers Scaatsministeriums hierdurch:
daß unter einem Wispel oder Winspel beim Getreidehandel überall vier
und zwanzig Berliner Scheffel zu Drei Tausend zwei und siebenzig
Kubikzoll verstanden werden sollen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Dezember 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Bopen. Möühler. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben.
Eichborn. v. Thile. v. Savigny. Frhr. v. Bülow. v. Bodel-
schwingh. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.
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