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(Nr. 2415.) Allerhöchste Kabineesode vom 22. Det##mber 184I., die Annahme der Eisen-
bahnakeien als pupillen= und depofltalmäßige Sicherhe# betreffend.
N. Ich durch Meine Order vom 22. November v. J. angeordnet habe,
daß die Ausführung der von den vereinigten ständischen Ausschüssen für ein
dringendes Bedürfniß erachteten, umfassenden Eisenbahnverbindungen auch durch
Uebernahme einer Garantie für die Zinsen der Anlagekapitalien von Seiten des
Staats befördert werden solle, bestimme Ich auf den Antrag des Staatsmini-
steriums vom 5. d. M., daß die Order vom 3. Mai 1821. (Gesetz= Samm-
lung Seite 46), betreffend die Annahme der Staatsschuldscheine als pupillen-
und depositralmäßige Sicherheit, auch auf diejenigen Eisenbahnakrien oder Eisen-
bahnobligationen Anwendung finden soll, für welche bis zur Rückzahlung der
darin angelegten Kapitalien die Zinsen vom Staate unbedingt garantirt worden
sind, oder künftig garantirt werden. Beträgt jedoch der vom Sgaate garan-
tirte Zinssatz bei der einen oder andern Eisenbahn weniger als Drei und ein
halb Prozent, so dürsen Gelder der Pflegebefohlenen in dergleichen Eisenbahn=
Akrien oder Obligationen nur mit Genehmigung der dem Vormundschaftsge-
richte vorgesetzten Behörde angelegt werden. Die gegenwärtige Order ist durch
die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 22. Dezember 1843.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsminmterium.
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