Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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(Nr. 2410.) Allerhöchste Kabineksorder vom 22. Dezember 1843., wegen Betrofung der 
Kontkraventionen gegen die Kontrolvorschristen der über die Mahl= und 
Schlachesteuer erlassenen Ortsregulatlve. 
Zorr Beseitigung der Zweifel, welche bei einigen Gerichten darüber entstanden 
sind, ob die von dem Finanzminister nach s. 16. c. und §. 19. des Mahl= und 
Schlachtsteuer-Gesetzes vom 30. Mai 1820. zu ertheilenden orschriften über 
dasjenige, was zur Kontrole der Steuer entweder allgemein, oder wegen örtlicher 
Verhaltnisse zu beobachten ist, nur für die im §. 16. c. jenes Gesetzes namentlich 
erwähnten Müller und Schlächter, oder auch für andere Gewerbtreibende ver- 
bindlich sind, will Ich auf den Bericht des Staatsministeriums vom 10. d. M. 
hierdurch Folgendes bestimmen: 
1) Die Kontrolvorschriften der, von dem Finanzminister erlassenen, oder 
noch zu erlassenden örtlichen Mahl= und Schlachtsteuer-Regulative, so 
wie die, auf die Uebertretung dieser Kontrolvorschriften angedrohten Ord- 
nungsstrafen bis zum Betrage von Zehn Thalern, finden auf alle Ge- 
werbtreibende Anwendung, deren Gewerbe sich auf die Verfertigung von 
Gegenständen der Mahl= und Schlachtsteuer, oder auf den Handel mit 
solchen Gegenständen bezieht. 
Der Finanzminister ist ermachtigt, in den mahl= und schlachtsteuerpflich- 
tigen Städten, wo eine Kontrole der Wiehbestände nöchig befunden 
worden, die deöhalb getrofsenen Anordnungen auch auf iehhändler, 
iehmdster und überhaupt auf solche Gewerbtreibende, welche ihres Ge- 
werbes wegen Vieh halten, auszudehnen, und Uebertretungen gleichfalls 
mit Ordnungsstrasen bis zu Zehn Thalern zu bedrohen.] 
Diese Bestimmungen find durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Berlin, den 22. Dezember 1843. 
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Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 2417.
	        
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