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(Nr. 2410.) Allerhöchste Kabineksorder vom 22. Dezember 1843., wegen Betrofung der
Kontkraventionen gegen die Kontrolvorschristen der über die Mahl= und
Schlachesteuer erlassenen Ortsregulatlve.
Zorr Beseitigung der Zweifel, welche bei einigen Gerichten darüber entstanden
sind, ob die von dem Finanzminister nach s. 16. c. und §. 19. des Mahl= und
Schlachtsteuer-Gesetzes vom 30. Mai 1820. zu ertheilenden orschriften über
dasjenige, was zur Kontrole der Steuer entweder allgemein, oder wegen örtlicher
Verhaltnisse zu beobachten ist, nur für die im §. 16. c. jenes Gesetzes namentlich
erwähnten Müller und Schlächter, oder auch für andere Gewerbtreibende ver-
bindlich sind, will Ich auf den Bericht des Staatsministeriums vom 10. d. M.
hierdurch Folgendes bestimmen:
1) Die Kontrolvorschriften der, von dem Finanzminister erlassenen, oder
noch zu erlassenden örtlichen Mahl= und Schlachtsteuer-Regulative, so
wie die, auf die Uebertretung dieser Kontrolvorschriften angedrohten Ord-
nungsstrafen bis zum Betrage von Zehn Thalern, finden auf alle Ge-
werbtreibende Anwendung, deren Gewerbe sich auf die Verfertigung von
Gegenständen der Mahl= und Schlachtsteuer, oder auf den Handel mit
solchen Gegenständen bezieht.
Der Finanzminister ist ermachtigt, in den mahl= und schlachtsteuerpflich-
tigen Städten, wo eine Kontrole der Wiehbestände nöchig befunden
worden, die deöhalb getrofsenen Anordnungen auch auf iehhändler,
iehmdster und überhaupt auf solche Gewerbtreibende, welche ihres Ge-
werbes wegen Vieh halten, auszudehnen, und Uebertretungen gleichfalls
mit Ordnungsstrasen bis zu Zehn Thalern zu bedrohen.]
Diese Bestimmungen find durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Berlin, den 22. Dezember 1843.
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Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2417.