Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Hypothekenbuche zu veranlassen, ohne auf eine Beurtheilung der Rechtmaͤßig- 
keit einzugehen. 
S. 16. 
Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter zur Erstattung eines Defekts 
fuͤr verpflichtet erllaͤrt wird (S. 10.), steht demselben sowohl hinsichtlich des Be- 
trages als hinsichrlich der Ersatzverbindlichkeit, außer dem Rekurse an die vorge- 
setzte Behörde, die Berufung auf rechtliches Gehbr zu. 
Von dieser Befugmß muß sedoch innerhalb Eines Jahres, vom Tage 
der dem Verpflichteten geschehenen Bekanntmachung des vollstreckbaren Beschlus- 
ses, oder wenn der Verpflichtete ausgetreten ist, vom Tage des abgefaßten Be- 
schlusses an Gebrauch gemacht werden. Die Erekution behält, des eingeschlage- 
nen Rechtsweges ungeachtet, bis zur rechtskridftigen Entscheidung nach Maaß- 
gabe des Beschlusses ihren Fortgang, wenn nicht von der Verwaltung davon 
Abstand genommen wird. 
In der etwa eingeleiteten Unkersuchung bletben dem Verpslichteten, in- 
sofern es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden gegen den abgefaßten 
Beschluß auch nach Ablauf des Jahres, wenn gleich sie im Civilprozeß nicht 
mehr geltend gemacht werden können, vorbehalten. 
KS. 17. 
Gegen einen Beschluß, wodurch die Beschlagnahme des Vermögens oder 
Gehalts nach s. 11. angeordnet worden, steht dem Beamten die Berusung auf 
rechtliches Gehbdr in derselben Weise zu, wie dies gegen einen gerichtlich ange- 
legten Arrest zulässig ist. 
S. 18. 
Das gegenwaͤrtige Gesetz findet auf saͤmmtliche oͤffentliche Kassen und 
Verwaltungen und deren Beamte, einschließlich der gerichtlichen, so wie auf die 
Militairkassen, Magazine und Verwaltungen aller Art, und nicht nur auf Mi- 
litair-Beamte, sondern auch auf Militair-Personen Anwendung. 
Wegen Ausfuͤhrung des Gesetzes in der Militairverwaltung wird Unser 
Kriegsminister eine Instruktion ertheilen, welche namentlich die Behoͤrden zu be- 
zeichnen hat, die den nach 88. 5. und 6. an die Provinzialbehoͤrde zur Abfaffung 
oder Bestaͤtigung verwiesenen Beschluß zu erlassen befugt sind. 
5S. 10. 
Wenn in Folge besonderer Gesetze den Behoͤrden oder einzelnen Insti- 
tuten bereits ein Exekutionsrecht gegen ihre Beamten zusteht, ohne daß es eines 
von der Provinzialbehoͤrde abzufassenden oder zu bestaͤtigenden Beschlusses be- 
darf, so behaͤlt es dabei sein Bewenden. 
s. 20. 
Eben so bleiben die Gesetze in Kraft, wodurch die Exekution gegen Er- 
(Nr. 2122.) hebungs-=
	        
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