Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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hebungsbeamte wegen gewisser an öffentliche Kassen abzuliefernder Einnahmen 
ohne Zulassung des Rechtsweges angeordnet ist. 
. 21. 
Auf Defekte, welche bei Publikation der gegenwärtigen Verordnung be- 
reits zur Kenntniß der Behörden gekommen sind soll die gegenwärtige Ver- 
ordnung ebenfalls angewandt werden, sofern der zu verfolgende Anspruch nicht 
bereits in den Rechtsweg eingeleitet ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben zu Berlin, den 24. Januar 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. Mühler. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Gr. v. Arnim. 
I Beglaubigt: 
Bornemann.
	        
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