B.
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von geflößtem Holze, und zwar:
1) von Stammholzstössen, für jedes Stück Stammhbolz,
welches das Floß bildet, oder sich auf demselben befinder,
sofern die Stückzahl 10. oder mehr betrdagt — Sgr. 9 Pf.
für ein Stammholzstoß von weniger, ols 10 Stücken,
ohne Rücksicht auf die Stückzahl. . .. 7 6
Befinden sich auf den Stammholzfloͤssen nicht blos die,
zum Betriebe der Floͤsserei erforderlichen Sachen, die
Mundvorraͤthe fuͤr die Bemannung, oder Stammhoͤlzer
(welche letztere dem vorstehend zu B. 1. erwähnten Satze
unterliegen), sondern dienen sene Flösse zur Beförderung
von Klafterholz, Scheitholz oder andern kleinen Hölzern,
oder überhaupt von andern Gegenständen, so werden für
jede beladene Tafel neben der Abgabe zu B. 1. 10 —
erlegt.
2) von gestößtem Klafterholze, Scheitholze und andern kleinen
Hölzern, welche im Kiepenverbande, oder in einem sonfti-
gen Verbande befördert werden (Matätschen) für jedes
Floß, es mag dasselbe aus einer Tafel oder zwei Ta-
seln (Gang) bestehen, . .. 20 —-
Hat ein solches Floß uͤberhaupt nur eine Laͤnge von we-
niger als 48 Fuß und zugleich nur eine Breite von we-
niger als 8 Fuß, so werden für dasselbe nur 10 –
gezahlt.
Befreiungen.
Die Abgabe wird nicht hoben,
von Schiffsgesähen, oder Flößen, welche Staatseigenthum sind, imgleichen
auf Vorzeigung von Freipdssen, von Gefäßen, welche für unmictelbare Rechnung
des Staats Gegenstände befördern, und auf denen sich, außer deren Zubeher
und außer den Mundvorraͤthen fuͤr die Bemannung, an andern Gegenstaͤn-
den nichts, oder weniger, als zwei Zentner befinden;
von Fischerkaͤhnen, Fischdroͤbeln, Gondeln, Anhaͤngen, Handkaͤhnen und aͤhn-
lichen kleinen Fahrzeugen, welche ihrer Bauart nach zur Frachtbefoͤrderung
nicht bestimmt sind, wenn sie keinen besondern Aufzug erfordern.
u sätzliche Bestimmungen.
Der Führer eines Schiffsgefäßes, oder Flosses hat, nach vorg#ängiger Mel-
dung beim Schleusengeldempfänger, die Abgabe vor der Einfahrt in die
Schleuse zu erlegen.
Bei der Verwaltung und Erhebung der Abgabe finden die Bestimmungen der
Steuerordnung vom 8. Februar 1810. . 56. bis einschließlich 5. Anwendung.
Wer es unternimmt, der Ennichtung der Abgabe durch unterlassene, oder
unrichtige Meldung, oder sonst auf irgend eine Art sich ganz oder theilweise
zu entziehen, entrichtet außer dem vorenthaltenen Abgabenbetrage, das Wierfache
desselben, mindestens aber einen Thaler, als Strafe.
Bei der Bestrafung und beim Verfahren wider die Angeschuldigten fin-
den die S§. 64. 83. 84. 86. 88. bis einschließlich 93. und der §. 95. der unter
1. gedachten Steuerordnung, so wie die Deklaration des §. 93. vom 20. Ja-
nuar 1820. Anwendung. Di
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