Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 63 — 
lung der Eisenbahn-Gesellschaft vorbehalten, den Amortisationsfonds zu verstär- 
ken, und so die Tilgung der Prioritäts-Aktien zu beschleunigen. Auch steht der 
Eisenbahn-Gesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortssackonsperfahren 
sämmtliche alsdann noch validirende Prioritäks-Aktien durch die öffentlichen Blät- 
ter zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. In beiden 
Fällen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staates, sondern es wird 
auch der Bestimmung desselben die Art der Kündigung, Feststellung der Kün- 
digungsfrist und der Rückzahlungstermin überlassen. 
Ueber die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn-Unterneh- 
men bestellten Königlichen Kommissarius alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
4. . 
Obgleich die Inhaber der Prioritckts-Aktien, als solche, Mitglieder der 
Eisenbahn-Gesellschaft sind, so sollen sie doch in solgenden Fällen den Nennwerth 
dieser Aktien, unter Ausscheidung aus der Gesellschaft, von derselben zurückzu- 
fordern berechtigt seyn: 
a) wenn ein Jahlungstermin länger, als 3 Monate unberichtigt bleibt, 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als 6 Monatke 
ganz aufhört, 
c) wenn gegen die Eisenbahn= Gesellschaft Schulden halber Exekution voll- 
streckt wird, 
d) wenn Umstände eintreten, die einen Glaubiger nach allgemeinen gesetzli- 
chen Grundsätzen berechrigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen, 
e) wenn die im 5. 4. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird. 
d den Faͤllen zu a. bis d. bedarf es einer Kuͤndigungsfrist nicht, sondern das 
apital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Faͤlle eintritt, zuruͤck- 
gefordert werden, und zwar: 
zu a) bis zur Zahung des betreffenden Zinskoupons, 
zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c) bis zum Ablause eines Jahres, nach Aufhebung der Erekunon, 
zu d) bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben. 
In dem sub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist 
zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäkts-Aktie von diesem Kün- 
digungsrechte nur innerhalb 3 Monaten von dem Tage ab Gebrauch machen, 
wo die Sblun des Amortisationsquantums hältte startfinden sollen. 6 
ei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts treten die 
rioritcktsaktien-Inhaber in das Verhdliniß von Gldubigern gegen die Gesell- 
chaft und sind als solche befugt, sich an das gesammte bewegliche und unbeweg- 
liche Termögen derselben zu halren. 
S. 6. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Aktien eingelöst, oder 
der Einlösungsgeldberrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer 
Grundstücke, — welches zum Bahnkörper gehört, — vercußern, auch eine wei- 
tere Aktien-Emittirung oder ein Anleihegeschäft nur dann unternehmen, wenn den 
Prioritäks-Aktien der jetzigen Emittirung für Kapital und Zinsen das Vorrecht 
(Nr. 2128.) 10“ vor
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.