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lung der Eisenbahn-Gesellschaft vorbehalten, den Amortisationsfonds zu verstär-
ken, und so die Tilgung der Prioritäts-Aktien zu beschleunigen. Auch steht der
Eisenbahn-Gesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortssackonsperfahren
sämmtliche alsdann noch validirende Prioritäks-Aktien durch die öffentlichen Blät-
ter zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. In beiden
Fällen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staates, sondern es wird
auch der Bestimmung desselben die Art der Kündigung, Feststellung der Kün-
digungsfrist und der Rückzahlungstermin überlassen.
Ueber die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn-Unterneh-
men bestellten Königlichen Kommissarius alljährlich ein Nachweis vorgelegt.
4. .
Obgleich die Inhaber der Prioritckts-Aktien, als solche, Mitglieder der
Eisenbahn-Gesellschaft sind, so sollen sie doch in solgenden Fällen den Nennwerth
dieser Aktien, unter Ausscheidung aus der Gesellschaft, von derselben zurückzu-
fordern berechtigt seyn:
a) wenn ein Jahlungstermin länger, als 3 Monate unberichtigt bleibt,
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als 6 Monatke
ganz aufhört,
c) wenn gegen die Eisenbahn= Gesellschaft Schulden halber Exekution voll-
streckt wird,
d) wenn Umstände eintreten, die einen Glaubiger nach allgemeinen gesetzli-
chen Grundsätzen berechrigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge-
sellschaft zu begründen,
e) wenn die im 5. 4. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird.
d den Faͤllen zu a. bis d. bedarf es einer Kuͤndigungsfrist nicht, sondern das
apital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Faͤlle eintritt, zuruͤck-
gefordert werden, und zwar:
zu a) bis zur Zahung des betreffenden Zinskoupons,
zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
zu c) bis zum Ablause eines Jahres, nach Aufhebung der Erekunon,
zu d) bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben.
In dem sub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist
zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäkts-Aktie von diesem Kün-
digungsrechte nur innerhalb 3 Monaten von dem Tage ab Gebrauch machen,
wo die Sblun des Amortisationsquantums hältte startfinden sollen. 6
ei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts treten die
rioritcktsaktien-Inhaber in das Verhdliniß von Gldubigern gegen die Gesell-
chaft und sind als solche befugt, sich an das gesammte bewegliche und unbeweg-
liche Termögen derselben zu halren.
S. 6.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Aktien eingelöst, oder
der Einlösungsgeldberrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer
Grundstücke, — welches zum Bahnkörper gehört, — vercußern, auch eine wei-
tere Aktien-Emittirung oder ein Anleihegeschäft nur dann unternehmen, wenn den
Prioritäks-Aktien der jetzigen Emittirung für Kapital und Zinsen das Vorrecht
(Nr. 2128.) 10“ vor