Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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vor den ferner auszugebenden Aktien oder der aufzunehmenden Anleihe reservirt 
und gesichert ist. 
S. 7. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des *. 4. zu amortisirenden 
Aktien werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich 
bekannt gemacht. 
#5 S. 
Die PVerloosung geschieht durch das Gesellschafts-Direktorium in Gegen- 
wart zweier vereideter Notare in einem, 14 Tage vorher zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Aktien der 
Zutritt gestattet wird 
S. V. 
Die Auszahlung der ausgelooseten Aktien, erfolgt an dem im §. 4. dazu 
bestimmten Tage in Breslau, von der Gesellschaftskasse, nach dem Nominal- 
Werthe, an die Porzeiger der Aktien, gegen Auslieferung derselben. 
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäkts-Aktien 
auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinskoupons 
einzuliesern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag, der fehlenden Zinskou- 
pons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlsung der Koupons verwendet. 
Die im Wege der Amort#sation eingelösten Aktien sollen in Gegenwart 
zweier vereideter Notare verbrannt, und daß dies geschehen, durch die öffentlichen 
Blctter bekannt gemacht werden. 
Die Aktien aber, welche in Folge der Rückforderung (. ö.) oder Kün- 
digung (§. 4.) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Gesell- 
schaft wieder ausgeben. 
8. 10. 
Diejenigen Prioritaͤts--Aktien, welche ausgelooset oder gekuͤndigt sind, und, 
der Bekanntmachung durch die oͤffentlichen Blaͤtter ungeachtet, nicht binnen 
4 Jahren nach dem Iadlungstermine zur Einlösung präsentirt sind, werden im 
Wecge des gerichtlichen Verfahrens mortifizirt. Es sollen aber bei jeder allfähr- 
lichen Amorkisation nicht nur die Nummern der alsdann ausgelooseten, sondern 
auch diejenigen der schon früher ausgelooseten, noch nicht abgehobenen und noch 
nicht gerichtlich mortifizirten Prioritäkts-Aktien bekannt gemacht werden. 
S. 11. 
Die in den #. 4. 7. 8. 9. vorgeschriebenen, öffentlichen Bekannemachun- 
gen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, die Allgemeine Preußische Zeitung 
und eine auswärtige Zeitung. 
5S. 12. 
Die Inhaber der Prioritäts-Aktien sind zwar berechtigt, an den General- 
Versammlungen Theil zu nehmen, aber weder stimm= noch wahlfähig. Alle 
übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsstaturtes vom 16. März 1842., so weit 
sie nicht durch den gegenwärtigen Plan und durch die vorstehenden Bedingungen 
gechndert sind, finden auch auf die Prioritckts-Aktien Anwendung. 
Breslau, am 11. Dezember 1843. 
  
Litt. A.
	        
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