Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Relationen werden im Staatsministerium verlesen, und wird hierauf der Be- 
Sshuuß nach Stimmenmehrheit gesaßt. Die Bestimmungen im §. 28. wegen 
usarbeitung der Relationen, der Beurtheilung des Beweises und der Form 
des Beschlusses, finden auch hier Anwendung. 
S. 37. 
Der Beschluß des Staatsministeriums wird dem betreffenden Ver- 
waltungs-Chef sogleich zur Ausführung zugestellt, wenn der Angeschuldigte kein 
Amt bekleidet, zu welchem die Ernennung oder Bestätigung von Uns Selb 
erfolgt. Bekleidet der Angeschuldigte ein solches Amt, so muß der Beschluß, 
wenn dadurch die Entfernung aus dem Amte ausgesprochen ist, nebst den Ver- 
handlungen dem Staaterathe mitgetheilt werden, welcher darüber zu Unserer 
Entscheidung ein Gutachten zu erstatten hat. 
S. 38. 
Die Bestimmungen, welche in den ss. 23 — 37. hinsichtlich der Pro- 
vinzialbehoͤrden und deren Vorsteher getroffen sind, finden auch auf die den- 
Sahben nach §s. 5. gleich zu achtenden Zentralbehörden und deren Worsteher 
mnwendung. 
S. 39. 
Besondere 
Vor das Staatsministerium gehört auch die Enetscheidung über die E- en: 
Entfernung aus dem Amte gegen die im s. 33. erwaͤhnten Diener, welche bei 
n Betriff der 
bei d. Staats- 
dem Staatsministerium selbst, bei den unmittelbar unter demselben stehenden Mice. 
Behörden und bei dem Staatssekretariat angestellt sind. 
S. 40. 
Sekretartate 
angestellten 
Unterbedlen- 
ten. 
In Untersuchungen gegen richterliche Beamte, ohne Unterschied, ob sie 2.in Betreffder 
in Unserem unmittelbaren Dienste stehen oder nicht, erfolgt die Entscheidung Justigbeamten. 
über die Entfernung aus dem Amte durch das vorgesetzte Landes-Justiz-Kol- 
legium (in Neuvorpommern das Ober-Appellationsgericht zu Greifswald), und 
wenn der Angeschuldigte Mitglied eines Landes-Justizkollegiums ist, durch ein 
anderes, von dem Justizminister zu bestimmendes Landes-Justizkollegium. 
Gegen den Beschluß des Landes-Justizkollegiums kann sowohl von 
dem Angeschuldigten, als von dem Justizmmister, und zwar von ersterem bin- 
nen sechs Wochen, von letzterem binnen drei Monaten der Rekurs an das Ge- 
heime Ober-Tribunal eingelegt werden. 
In Disziplinar-Untersuchungen gegen Richter in dem Bezirke des Justiz- 
Senats zu Ehrenbreitenstein geht der Rekurs an den Nheinischen Revisions= 
und Kassationshof. 
S. 41. 
In Disziplinar-Untersuchungen, welche gegen Richter im Bezirke des 
Appellations-Gerichtshofes zu Cöln zum Zwecke ihrer Emfernung aus dem 
Jahrgang 1841. (Nr. 233).) 13 Amte
	        
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