Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Amte eingeleitet werden, entscheidet auch fernerhin, und zwar in erster und letzter 
Instanz der Revisions= und Kassationshof. 
In Untersuchungen gegen Friedensrichter treten die Landgerichte in die 
Stelle der Provinzial-Dienstbehörden; der von dem Landgerichte an den Justiz- 
Minister zu erstattende gutachtliche Bericht (s. 35.) muß jedoch dem ersten Prä- 
sidenten und dem General-Prokurator des Appellationsgerichtshofes zur Wei- 
terbeförderung mit Beifügung eines Gutachtens mitgetheilt werden. 
8. 42. 
Bei den Entscheidungen der Gerichte uͤber die Entfernung aus dem Amte 
(Ss. 40. und 41.) sind die Vorschriften des §. 28. über die Ausarbeicung der 
Relationen, die Beurtheilung des Beweises und die Form der Beschlüsse gleich- 
falls zu beachten. 
Ist gegen einen von Uns unmittelbar ernannten richterlichen Beamten 
die Entfernung aus dem Amte ausgesprochen worden, so ist der Beschluß durch 
den Justiz-Minister zu Unserer Bestäcigung einzureichen. 
8. 43. 
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln ist gegen Advoka- 
ten, Anwalte, Notarien, Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher, so wie gegen 
Hülfsbeamte der gerichtlichen Polizei, nach den dort geltenden besondern Gesetzen 
über die Disziplinarstrafen und Disziplinar-Untersuchungen zu verfahren. iese 
sind auch bei Verhängung von Ordnungsstrafen gegen richterliche Beamte, 
so wie gegen Beamte des öffenrlichen Ministeriums bei den Landgerichten und 
höhern Gerichtshöfen anzuwenden; dagegen erfolgt in Ansehung der letzteren die 
Entscheidung über die Entfernung aus dem Amte nach Maatzgabe der in den 
88. 35 —37. gegebenen Vorschriften. 
. 44. 
3) n Betreffder Zur Verfügung von Ordnungsstrafen innerhalb der für die Vorsteher 
Poßtbeamten, der Unterbehörden im §s. 23. vorgeschriebenen Grenzen sind die Postamts-Vor- 
steher gegen ihre Untergebenen, und die Post-Inspektoren gegen die Beamten 
ihres Bezirks nur in so fern befugt, als ihnen diese Besugniß von dem Gene- 
ralpostmeister ausdrücklich beigelegt worden ist. 
S. 45. 
Dinetrefde Gegen Gemeindebeamte wird über die Entfernung aus dem Amte 
Hemotnde. von den Regierungen entschieden. 
Der Bestätigung des Beschlusses durch den Minister des Innern bedarf 
es nur bei den nach den Vorschriften der beiden Städte-Ordnungen angestellten 
Bürgermeistern oder Magistratsmitgliedern, und bei den nach der Gemeinde- 
Ordnung vom 31. Oktober 1841. in Wesitphalen angestellten Amtmannern 
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