Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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der verwendete Betrag des von dem Einkommen während der Suspension inne 
behaltenen Antheils nachzuzahlen sey, bleibt in jedem einzelnen Falle Unserer Ent- 
scheidung vorbehalten. 
8. 58. 
Beamte, welche auf Probe, auf Kuͤndigung oder sonst auf Widerruf 1v. Berfabren 
angestellt sind, koͤnnen nach dem Ermessen der Behoͤrde, welche die Anstellung — 
verfuͤgt hat, ohne daß es dabei des in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebe= verruf oder Zeit 
nen Verfahrens bedarf, entlassen werden; waren sie aber vorher in einem an= u1eßelt fins. 
dern Amte ohne einen solchen Vorbehalt angestellt, so kann nicht die Entlassung, 
sondern nur die Zurückversetzung in das frühere Amt, oder die Bersetzung in 
ein anderes Amt von gleichem Range und Einkommen verfügt werden. 
Wenn ein Beamter auf den Grund des Worbehalts der Kündigung 
entlassen wird, so muß ihm in allen Fdllen bis zum Ablaufe der Kündigungs- 
frist sein volles Einkommen gewährt werden. 
S. 59. 
Beamte, welche wie die nach Vorschrift der Staͤdte-Ordnungen gewaͤhl- 
ten Bürgermeister und Magistratsmitglieder für eine bestimmte Zeit definitiv 
angestellt sind, können vor Ablauf ihrer Amtsperiode nur unter Beobachtung 
der für lebenslänglich angestellte Beamte ertheilten Vorschriften aus dem Amte 
entfernt werden. 
– . 60. 
Referendarien und Auskultatoren, welche durch eine tadelhafte Führung 
zu einer weiteren Anstellung sich unwürdig zeigen, oder die Erwartung ihrer 
Brauchbarkeit für den Dienst durch ihre Leistungen nicht erfüllen, kann der 
(Verwaltungs-Chef auf den Antrag der Provinzial-Dienstbehörde aus dem 
Dienste entlassen; das in den §5. 25. u. f. vorgeschriebene WVerfahren sindet auf 
dieselben keine Anwendung. 
. 61. 
In achung der Entlassung der Supernumerarien und der sonst zur 
Erlernung des Dienstes bei den Behörden beschäftigten Personen verbleibt es 
bei den darüber bestehenden besonderen Vorschriften. 
# 62. 
Alle über Gegenstände des gegenwärtigen Gesetzes jetzt bestehenden allge- 
meinen und besonderen Vorschriften werden, sofern sie nicht ausdrücklich bestatigt 
worden sind, hierdurch ausgehoben. 
Auf die bereits eingeleiteten Untersuchungen findet jedoch dieses Gesetz 
(Nr. 2038 — 2036.) keine
	        
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