Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 11. *.
(Nr. 2439.) Patent wegen Publikation des Provinzialrechts für Westpreußen. Vom
19. April 1844.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Guaden, Kbvig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die in Westpreußen gültigen Provinzialrechte gesammelt, und
Unsere getreuen Provinzialstände des Königreichs Preußen mit ihrer Erkldrung
über diese Sammlung gehört worden, haben Wir beschlossen, die zur ferneren
Beibehaltung geeignet befundenen, nach der Ordnung des Allgemeinen Landrechts
zusammengestellten Bestimmungen als
Provinzialrecht für Westpreußen
publiziren zu lassen, und verordnen demnach auf den Ancrag Unseres Staatemi-
nisteriums, nach vernommenem Gutachten einer aus Mitgliedern Unseres Staats=
rachs ernannten Kommission, was folgt: «
8.1.DaeProvinzialrechthatGeseheskraftindmjenigenjehtzurPtoi
vinz Preußen gehoͤrenden Landestheilen, welche im Jahre 1806. zu Westpreußen
gerechnet wurden, mit Einschluß des Thorner Kreises in seiner gegenwaͤrtigen
Begränzung. ·
8.2.Auegenommenhtervonsinw
a) die zu dem fruͤhern Marienwerderschen landraͤthlichen Kreise ge-
hoͤrigen Landestheile (Ostpreußisches Provinzialrecht, zug 1. 8. T);
b) die Stadt Danzig und deren Gebiet, wie solches im Jahre 1793.
mit der Monarchie vereinigt worden.
#. 3. Das Provinzialrecht erhält mit dem 1. Juli 1844. Gesetzeskraft.
Es trict an die Stelle des Preußischen Landrechts von 1721. und der übrigen
das Privateecht betreffenden Provinzialgesetze, Gewohnheicen und Observanzen,
und es soll von dem gedachten Zeitpunkte ab auf dergleichen provinzialrechtliche
Normen bei Beurtheilung späterer Fälle nicht mehr zurückgegangen werden.
5. 4. Es sollen jedoch die auf das jus terrestre nobililatis Prussiae
sich gründenden Bestimmungen der Westpreußischen Regierungs-Instruktion
vom 21. September 1773. über die Erbfolge des Adels, so weit dieselben durch
spaͤtere Suite insbesondere durch die Verordnung vom 20. Mai 1840., nicht
abgeandert sind, in demjenigen Theile von Westpreußen, in welchem sie gegen-
wärtig noch bestehen, bis auf weitere Anordnung in Kraft bleiben.
K. 5. Diesenigen Ortsstatuten und Gewohnheiten, auf welche in den all-
gemeinen Landesgesetzen oder in dem Provinzialrechte ausdrücklich verwiesen ist,
Jahrgang 18. (Nr. 205°.) 16 blei-