Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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mung der vorgesetzten Behoͤrde, oder zum Nachtheil der Gemeinde ohne Zu- 
stimmung der letztern, zu veraͤndern. 
S. 25. Der neue Pfarrer muß außer den Kosten der Pruͤfung und Or- 3 10. u. vor. 
dination auch diejenigen der Vokation, Praͤsentation, Bestaͤtigung und Einwei- 
sung tragen. 
S. 26. Die Introduktionskommissarien werden durch Fuhren, welche die 
Gemeinde stellt, berbeigehot und zurückgebracht; die bei der Einweisung Hülse 
leistenden benachbarten Geistlichen müssen sich auf eigene Kosten einfinden, der 
neue Pfarrer aber muß für ihren Unterhalt sorgen. 
dS. 27. Der Pfarrer muß von einer vorzunehmenden Reise auch den 6. 114. 
Patron in Kenntniß setzen. 
§. 28. Das Amt der Kirchenvorsteher dauert in der Regel drei Jahre. s. 332. 
5. 29. Dinsichtlich der Anstellung der Küster und andern niedern Kirchen- 
bedienten verbleibt es bei der bisherigen in den einzelnen Gemeinden herge- 
brachten Gewohnheit. 
8. 30. Bei katholischen Kirchen wird der Organist vom Pfarrer be- 
stellt, wenn dieser ihn aus den Pfarreinkünften unterhdlt. Wird der Organist 
aus der Kirchenkasse besoldet, so wird er in Ermangelung einer andern Obser- 
vanz vom Kirchenkollegium berufen. 
s. 31. Zur Ausleihung und Einziehung von Kapitalien der Kirchen 68 620. f. 
Koöniglichen Patronats, so wie solcher Kirchen, die keinen eigenen Patron haben, 
oder bei denen das Patronat einer geistlichen oder milden Stistung zusteht, 
muß ohne Unterschied der Summe die Genehmigung der Regierung eingeholt 
werden. 
5. 32. Bei andern Kirchen Privatpatronats ist zur Ausleihung und 
Einziehung von Kapitalien nur die Einwilligung des Patrons erforderlich. Einer 
uziehung des Superintendenten oder des Dekans bedarf es nicht, doch ist dem- 
1# von einem solchen Geschäft Anzeige zu machen. 
#5. 33. Bei Ausleihung und Einziehung von Kapitalien geistlicher und 
milder Stiftungen ist in der Regel, und in so sern nicht durch die Stiftungs= 
urkunde oder das Herkommen etwas Anderes bestimmt ist, die Einwilligung der 
Regierung erforderlich. 
6. 34. Die der Kirche gehörenden Gelder, Schuldschriften und andere 
Urkunden werden in einem mit zwei verschiedenen Schlössern versehenen Kasten 
aufbewahrt. Zu dem einen Schlosse erhält der Pfarrer, zu dem andern Schlosse 
einer der Kirchenvorsteher den Schlüssel. 
5. 35. Bei jeder Kirche muß fährlich über die Verwaltung ihres Ver= &. ess. 
mögens dem Patron Rechnung gelegt werden. 
8. 36. Hat die Kirche keinen Patron, und ist bei geistlichen und milden 
Sciftungen durch Stiftungsurkunden oder Herkommen nicht ein Anderes be- 
stimmt, so wird der Regierung Rechnung gelegt. 
## 37. Von allen Rechnungen, welche die Regierung nicht selbst ab- 
mmmt, muß ihr ein Duplikat, mit dem Abnahme-Attest versehen, zur Prüfung 
eingereicht werden. 
§. 38. Von den Domainengrundstücken als solchen, und von den Dienst= ss. vio f. 
ländereien der Königlichen Beamten werden zum Bau und zur Erhaltung der 
Kirchengebdude weder Dienste noch Geldbeiträge geleistet. 
(Nr. 2179.) . 39.
	        
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