8. 762
4. soi. 802.
4. 815.
4. 878 — 933.
— 108 —
K. 39. Wo Hospitalaͤcker observanzmaͤßig zu Geldbeittaͤgen mit heran-
gezogen werden, hat es dabei auch ferner sein Bewenden.
§. 40. An den Orten, wo die Gemeindeglieder bisher die Grabstellen
Saust und dennoch den Begräbnißplatz unterhalten haben, verbleibt es bei dieser
bservanz.
d5. 41. Die Befreiung vom Erdgelde schliebt die Verbindlichkeit nicht
aus, für die Auszeichnung der Gräber durch Einfassungen und Denkmdler
die herkömmlichen Gebühren an die Kirchenkasse zu entrichten.
8. 42. Erd= und Glockengeld gebührt in der Regel der Kirchenkasse;
wo aber nach Ortsgewohnheit der Pfarrer oder ein anderer Kirchenbediente
bisher daran Theil genommen, hat es dabei sein Verbleiben.
5§s. 43. Von der Deichlast sind Kirchen= und Pfarrgüter, so weit sie
durch die Deiche geschützt werden, in der Regel nicht befreit.
S. 44. Werden Kirchen= und Pfarrgrundstücke, welchen eine Befreiung
von der Deichlast ausnahmsweise zusteht, in Erbpacht oder Erbzins ausgechan,
so hört diese Besreiung für den Besitzer auf. Auch Zeitpächter von Kirchen-
und Pfarrgrundstücken haben auf diese Befreiung keinen Anspruch.
5. 45. Wo bisher alle kleine Reparaturen an den Pfarr-, Organisten-
und Küstergebduden aus der Kirchenkasse bestritten, und Zäune und Gehege auf
diesen Grundstücken von den Gemeinden unterhalten worden, hat es bei dieser Ob-
servanz auch ferner sein Bewenden.
5S. 46. Diesenigen katholischen Pfarrer, welche den Nießbrauch der Kir-
chengüter haben, sind in der Regel verbunden, die Pfarrgebdude aus eigenen
Mitteln in Stand zu erhalten.
#. 4%. Der Amrsnachfolger ist nicht verbunden, den Pächter bis zum
Ablauf des wirthschaftlichen Turnus in der Pacht zu belassen. Das Recht des
PAchters endigt sich vielmehr, wenn der Amtsvorgänger zwischen dem 1. Juli und
1. April abgegangen ist, mit dem Ende des laufenden Wirthschaftsjahres; wenn
aber der Abgang zwischen dem 1. April und 1. Juli erfolgke, mit dem Ablauf
des nachsife genden irthschaftsjahres.
s. 48. Fuͤr Brennholz und Torf, welche der Geistliche als Deputat em-
pfängt, muß derselbe, wenn nicht ein Anderes durch Ortsgewohnheit bestimmt
ist, das Schldger- und Stecherlohn aus eigenen Mitteln bezahlen.
## 40. Hat der Geistliche niche so viel Dienstland, daß zur Bearbeicung
desselben Angespann erforderlich ist, & muß das Brennmaterial, welches er als
Deputat empfängt, von den mit Grundstücken angesessenen Gemeindegliedern
unentgeldlich angefahren werden.
. 5 0. o eine Prediger-Witewenkasse bisher Antheil an den Einkünf-
ten des Gnadenjahrs gehabt hat, behält es auch ferner dabet sein Bewenden.
5. 51. Jeder Besitzer eines ländlichen Grundstücks ist verpflichret, einen
Sackzehnten unter der Benennung: „Meßkorn“ an den Pfarrer des Kirchspiels
zu ehten
52. Wie viel Getreide, und in welchen Arten, als Meßkorn von jedem
Grunossich zu enrrichten ist, wird durch Ortsgewohnheit bestimmt.
s. 63. Die Besreiung von dieser Abgabe muß in jedem einzelnen Falle
nachgewiesen werden.
# 54. Wird jedoch von einem Grundstücke ein Geldzehnte unter Deer
e-