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Benennung: Realdezem oder geresea entrichtet, so streitet die Termuthung
für die Freiheit desselben Grundstücks von der Entrichtung des Meßkorns.
#.55. Meßkorn und Realdezem sind als dingliche Lasten von sedem
Besitzer der verpflichteten Grundstücke ohne Rücksicht auf sein Glaubensbekennt=
niß zu entrichten.
8. 56. Der Anspruch auf einen Zehnten vom Neulande (Novalzehnte)
muß von demsenigen, welcher sich dazu berechtigt hält, besonders nachgewiesen werden.
6. 57. Meßkorn ist, wo nicht ein Anderes hergebracht ist, dem
Pfarrer 64— aum "v. November jeden Jahres kostenfrei ins Haus zu liefern.
5. 58. Im Weichbilde der Stadt Elbing hat der Pfarrer das Meß-
korn am W.onde des Verpflichteten in Empfang zu nehmen.
S. 59. Die unter dem Namen Kalende, Vitaltag, Quartalgeld, Personal= 6. 037.
dezem, Kirchendezem, Kleiner Dezem und Offertorien, bisher üblich gewesenen
persönlichen Abgaben der Gemeindeglieder an die Geistlichen sind nach der Ge-
wohnheit jedes Orts zu enrrichten.
& 60. Die Einwohner entrichten diese Abgaben an die Geistlichen der-
senigen Koch, deren Gemeindeglieder sie sind.
Sind jedoch dergleichen Abgaben in Reallasten verwandelt, so hat
auf ders Ebmichrin das Glaubensbekenntniß des Grundbesitzers keinen Einfuß.
Niedere und höhere Schulen
5. 62. In Ansehung der die Verhältnisse der Landschulen betreffenden m. hae
Bestimmungen der principia regulativa vom 1. August 1236. und der Ver- atun.
ardnung vom 30. November 1840. (Gesetzsammlung i841. Seite 11.) wird
durch hegenwartiges Gesetz nichts geaͤndert.
#K. 63. Die Bestellung der Schullehrer an den Landschulen steht der §. 2.
Hutshersschaft zu.
8. 64. Hinst chts der Ernennung der Lehrer an den Stadeschulen hat es
bei der hieherigen. Verfassung eines jeden Orts sein Bewenden.
645. Das Schulgeld ist ohne Rücksicht auf die an jedem Ort zur §. .
urrrh des Schuwesens festgesetzten sonstigen Beirage zu entrichten.
66. Die Verpflichtung derjenigen, welche den chullehrer bestellen,
zu den Hepebche beizutragen, ist nach dem Herkommen T. seder Schule zu
beurtheilen.
§ 67. Diesenigen, welche mit obrigkeitlicher Genehmigung für die Kin= 5. 1½— 3.
der ihrer Konfession eine besondere Schule unterhalten, sind Beitrdge zur Un-
terhaltung der Schulgebdude eines anderen Glaubensbekenntnisses zu leisten nicht
schuldig.
Rechte des Staats in Ansehun der s“i Ströme, Häfen und
eeres uf er.
5. 68. In Ansehung der Anlegung, Unterhaltung und Werbesserung W%, bordtegt
der Wege und Brücken, verbleibt es bei den bestehenden allgemeinen und beson- 2# I. Lit
deren Vorschriften, insbesondere dem Wegereglement vom 4. Mai 1296.
§#. 60. Es ist Jedem gestattet, unverbundenes Holz auf öfsentlichen §. 2.
Flüssen zu flößen, sedoch unter Beobachtung der darüber bestehenden oder noch
zu erlassenden polizeilichen Bestimmungen.
. 70. Densenigen, welche sich im Besitz des Rechts, Fähren und Prahme s. 21.
zum Uebersetzen über Gewässer für Geld zu halten, befinden, verbleibt dies Nect
(Nr. 2439.) au