Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

116 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 13. — 
  
(Nr. 2445.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. Mai 1844., betreffend die Erweiterung der 
Befugniß der Chef-Präsidenten der Landes Juftiz Kollegien hinsichtlich der 
Anstellung der Subalternen bei den Ober= und Untergerichten. 
Al den Bericht des Staatsministeriums vom 30. v. M. will Ich in Er- 
weiterung der Order vom 31. Dezember 1827. (Gesetzsammlung vom Jahre 
1828, Seite 6.) hierdurch bestimmen, datz die Chef-Präsidenten der Landes- 
Justizkollegien in denjenigen Provinzen, in welchen das Allgemeine Landrecht und 
die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft haben, befugt seyn sollen, vom 
1. Juli des laufenden Jahres an, sämmtliche Subalternen bei den Ober- und 
Untergerichten, mit alleiniger Ausnahme der Salarien= und Deposital-Kassenren- 
danten bei den Obergerichten, anzustellen. Bei diesen Anstellungen ist nach den 
Vorschriften der erwähnten Order zu verfahren; sollte jedoch für angemessen 
befunden werden, einen richterlichen Beamten, gegen welchen auf Degradation 
zum Subalternbeamten, oder einen Subalternbeamten, gegen welchen auf Straf= 
versetzung erkannt worden ist, in eine Subalternstelle eines andern Obergerichts- 
bezirks wieder unterzubringen, so haben die Chef-Präsidenten auf einen solchen 
Beamten micht blos als auf ein ihnen empfohlenes Subjekt Rücksicht zu neh- 
men (Nr. 3. der Order vom 31. Dezember 1827.), sondern die Anweisung des 
Justizministers zu befolgen. Dieser Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur 
allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 10. Mai 1844. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
Jahrgang 1844 (kr. 2445 — 2440.) 18 (Nr. 2440.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 3. Juni 1844.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.