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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 13. —
(Nr. 2445.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. Mai 1844., betreffend die Erweiterung der
Befugniß der Chef-Präsidenten der Landes Juftiz Kollegien hinsichtlich der
Anstellung der Subalternen bei den Ober= und Untergerichten.
Al den Bericht des Staatsministeriums vom 30. v. M. will Ich in Er-
weiterung der Order vom 31. Dezember 1827. (Gesetzsammlung vom Jahre
1828, Seite 6.) hierdurch bestimmen, datz die Chef-Präsidenten der Landes-
Justizkollegien in denjenigen Provinzen, in welchen das Allgemeine Landrecht und
die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft haben, befugt seyn sollen, vom
1. Juli des laufenden Jahres an, sämmtliche Subalternen bei den Ober- und
Untergerichten, mit alleiniger Ausnahme der Salarien= und Deposital-Kassenren-
danten bei den Obergerichten, anzustellen. Bei diesen Anstellungen ist nach den
Vorschriften der erwähnten Order zu verfahren; sollte jedoch für angemessen
befunden werden, einen richterlichen Beamten, gegen welchen auf Degradation
zum Subalternbeamten, oder einen Subalternbeamten, gegen welchen auf Straf=
versetzung erkannt worden ist, in eine Subalternstelle eines andern Obergerichts-
bezirks wieder unterzubringen, so haben die Chef-Präsidenten auf einen solchen
Beamten micht blos als auf ein ihnen empfohlenes Subjekt Rücksicht zu neh-
men (Nr. 3. der Order vom 31. Dezember 1827.), sondern die Anweisung des
Justizministers zu befolgen. Dieser Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur
allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 10. Mai 1844.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Jahrgang 1844 (kr. 2445 — 2440.) 18 (Nr. 2440.)
(Ausgegeben zu Berlin den 3. Juni 1844.)