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(Nr. 2446.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13. Mai 1844., betreffend das Aufgebot ver-
lorner Instrumente über Ansprüche und Forderungen, welche in den bei
dem Brande der Stadt Loslau im Jahre 1822. untergegangenen Hypothe-
kenbüchern des Stadtgerichts zu Loslau sich eingetragen befanden.
D, nach Ihrem Berichte vom 27. April d. J. bei dem Aufgebote verlorner
Instrumente über solche Ansprüche und Forderungen, welche in den bei dem
Brande der Stadt Loslau im Jahre 1822. untergegangenen Hypothekenbüchern
des Stadtgerichts zu Loslau cingetragen gewesen sind, der in den Ss. 275. 278.
und 283. Titel II. Hppothekenordnung und §. 116. Titel 51. Theil I. Allge-
meinen Gerichtsordnung enthaltenen Vorschrift, daß eine beglaubigte Abschrift
des betreffenden Instruments vorgelegt werden solle, nicht genügt werden kann,
weil auch sämm(tliche Ingrossationsbücher und Grundakten verbrannt sind; so
bestimme Ich nach Ihrem Antrage: daß es in diesem Falle zum Zwecke des
Aufgebots verlorner Instrumente (§. 115. u. folg. Titel 51. Theil I. der Allge-
meinen Gerichtsordnung) der Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des zu
amortisirenden Instruments nicht bedürfen, vielmehr genügen soll, wenn außer
der Beobachtung der übrigen Förmlichkeiten des Aufgebots die Forderung nach
dem Inhalte des in den wiederhergestellten Hypothekenbüchern des Stadtgerichts
zu Loslau beßindlichen Eintragungsvermerks durch Benennung des Gldubigers
und Schuldners, der Kapitalsumme und des verpfändeten Grungstücks bezcich-
net wird. — Sie haben diesen Befehl durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 13. Mai 1844.
Friedrich Wilhelm.
An den Sgaats= und Justizminister Mühler.
(Nr. 247.)