Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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auch auf inlaͤndisches Gebiet erstrecken; des unterliegen, gleich den inländischen 
Papieren, nur den Bestimmungen der §6. 2. und 3 
8. 5. 
Die in der Verordnung vom 10. Januar 1836. (Gesetzsammlung für 
1836. Seite 9. ff.) S. 7. bestimmte Strase und Verpflichtung zum Schadens- 
ersatz tritt auch gegen diejenigen ein, welche, ohne als öffenrliche und vereidete 
Mälkler oder Agenten angestellt zu #epn, und ohne vermöge ihres Amtes oder 
Dienstverhältnisses im Austrage Eines der Kontrahenten zu handeln, gegen Ent- 
gelt ein Geschäft daraus machen, über die in den ##. 2. und 4. der gegenwär- 
tigen Verordnung erwähnten Papiere, so wie über Aktien, Obligationen oder 
sonstige Geldpapiere in= oder ausländischer Gesebschaften oder Institute Geschaͤfte 
zu unterhandeln, zu vermitteln oder abzuschließen 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 24. Mai 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hrinz von Preußen. 
v. Bopen. Mühler. Gr. v. Alvensleben. Eichhorn. v. Thile. 
v. Savigny. Frh. v. Hölon. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. 
Gr. v. Arnim. Flottwell. 
 
	        
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