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auch auf inlaͤndisches Gebiet erstrecken; des unterliegen, gleich den inländischen
Papieren, nur den Bestimmungen der §6. 2. und 3
8. 5.
Die in der Verordnung vom 10. Januar 1836. (Gesetzsammlung für
1836. Seite 9. ff.) S. 7. bestimmte Strase und Verpflichtung zum Schadens-
ersatz tritt auch gegen diejenigen ein, welche, ohne als öffenrliche und vereidete
Mälkler oder Agenten angestellt zu #epn, und ohne vermöge ihres Amtes oder
Dienstverhältnisses im Austrage Eines der Kontrahenten zu handeln, gegen Ent-
gelt ein Geschäft daraus machen, über die in den ##. 2. und 4. der gegenwär-
tigen Verordnung erwähnten Papiere, so wie über Aktien, Obligationen oder
sonstige Geldpapiere in= oder ausländischer Gesebschaften oder Institute Geschaͤfte
zu unterhandeln, zu vermitteln oder abzuschließen
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 24. Mai 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Hrinz von Preußen.
v. Bopen. Mühler. Gr. v. Alvensleben. Eichhorn. v. Thile.
v. Savigny. Frh. v. Hölon. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg.
Gr. v. Arnim. Flottwell.