Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Anhang I. 
u dem Hafengeld-Tarif für den Hafen von Memel, enthaltend die 
für gewisse Leistungen und für die Benutzung gewisser Geräth= 
schaften zu entrichtenden Gebühren. 
  
Es wird enrrichtet: 
I. An Lootsengebühren. 
1) Wegen der Gebühren der Seelootsen wird auf die g#te zusätzliche 
Bestimmung zum Haupttarif mit dem Hinzufügen verwiesen, daß die gewöhn- 
lichen Dienste der Lootsen, wofür die Gebühr unter dem Hafengelde begriffen 
ist, und wofür dieselben daher vom Schiffer nicht u besonders etwas fordern 
oder annehmen duͤrfen, erst dann als vollendet angesehen werden, wenn einge- 
hende Schiffe in den Hafen gebracht, und an der ihnen bestimmten Stelle be- 
sestigt, ausgehende Schiffe aber auf der Rhede angelangt sind. In den nach- 
stehend bezeichneten Faͤllen, wo den Schiffern von den Lootsen Dienste geleistet 
werden, welche nicht zu den Amtsverrichtungen der Letzteren gehoͤren, ist es die- 
sen gestattet, die dafuͤr festgesetzte Entschaͤdigung zu fordern. 
a) Muß ein Lootse ohne seine Schuld uͤber Nacht an Bord eines Schif- 
ses bleiben, so erhält derselbe für jede Nacht 15 Sgr. 
b) Wunscht der Schiffer eines auf der Rhede verbleibenden Schiffes das 
nach dem seeien urückkehrende Lootsenboot zu benutzen, um sich ent- 
weder für seine Person nach dem Hafen zu begeben, oder seine Pa- 
piere dahin zu senden, so hat er dafür zu entrichten: 
aa)für die Mitnahme seiner P ..... Rthlr. — Sgr. 
bb) für die Beförderung seiner Papiere —. 15= 
2) Bei der Werlegung eines im Hafen liegenden Schiffes an eine 
andere Stelle (dem Verholen) bleibt es dem Schiffer überlassen, ob er sich dazu 
eines Lootsen bedienen will oder nicht, jedoch ist er verpflichtet, die beabsichtigte 
Veränderung der Lage seines Schisfes dem Hafenmeister oder dem anwesenden 
Stromlootsen anzuzeigen, und dessen Genehmigung zu der beabsichtigten PVer- 
legung einzuholen. Eine gleiche Verpflichtung haben alle Stromfahrzeuge über 
15 Last Tragsähigkeit. 
Trägt der Schiffer auf Beiordnung eines Lootsen an, so ist an diesen 
zu entrichten: 
a) von Seeschiffen: 
aa) für das Verholen von den Ballastplätzen bis 
durch die oientrc oder über das Gut 
Bernsteinbruch hinauass . . .... 1 Rehlr. 15 Sgr. 
bb) für das Verholen von den Ballastplätzen bis 
zur Börsenbrücke oder bis zum Gute Bern- 
steinbruch.. . ... 1 — "- 
cc) für jede andere Verholung im Hafen oder 
der Dane . . . . .. — 15 
(Tr. 1#.) b) von
	        
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