Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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b) von Stromfahrzeugen fuͤr jede Verholung ohne 
Unterschen — Nehlr. 5 Sgr. 
Geschieht die Verlegung des Schisses auf Anordnung des Hafenmeisters 
Wars dazu befugten Behörde, so ist dafür von dem Schiffer nichts zu 
entrichten. 
II. Für das Fortschaffen des geléschten Ballastes, 
welches einem Entrepreneur zusteht, sind nach dem, mit letzterem geschlossenen 
Kontrakte bestimmte Sätze unter gewissen Maaßgaben zu entrichten, welche Sätze 
und Maaßgaben die Schiffer in dem Dienstlokale der Hafen-Polizeikommission 
einsehen können. 
Anmerkung: 1) von Schisfen, die zum Tbeil mit Ladung und Ballast eingehen, ift, 
wenn erstere nicht über fünf Last beträgt, das volle Ballastfuhrge#d, 
andernfolls aber das Ballastfuhrgeld nur von der nach Abzug des 
kastenbetrages der Ladung verbleibenden Größe des Schiffsraums zu 
entrichten. 
Für die Entrichtung der betimmten Sätze ist der Ballast-Fuhrwestn- 
Cnerepreneur verpflichtert, die zum böschen des Ballastes nört#igen 
Karren, Planken und Gestelle herzugeben, ohne dafür eine besondere 
Vergütung zu fordern. 
III. Für die Benutzung der Pilotage-Geräüthschaften. 
Für ein großes Warptroß und dergleichen Warpanker 3 Nchkr. — Sgr. 
2) Für ein kleines Warptroß und dergleichen Warpanker 1 15 = 
Anmerkung: 33 die vorstehenden Sätze gelten für den Gebrauch der bezeichneten Ge- 
rächschafern auf 48 Stunden; dauere die Benazung länger, so ist 
der doppelte Berrug zu emtrichten, 
b) sind die #oft und Anker zwar geliefert, aber nicht gebraucht worden, 
so wird dafür nichts bezahlt. 
— 
IV. Die Gebühren für Ertheilung der pvolizeilichen Paß= und 
Muster-Atteste 
werden nach einer besondern Taxe erhoben, welche von den Schisfern in den 
Dienstlokale der Hafen-Polizeikommission eingesehen werden kann. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Wenn das Bugsiren eines Schiffes in den Hafen, oder aus dem- 
selben nöthig ist, oder ein Schiffer sich für seine Person von der Rhede nach 
dem Hafen, oder umgekehrt begeben will, so bleibt die Besorgung der dazu er- 
forderlichen Böte dem Schiffer, oder dessen Abrechner überlassen, und die Lootsen 
haben sich dabei jeder Einmischung zu enthalten. 
« 2) Die Zurückschaffung der begleitenden Lootsen vom Bord ausgehender 
Schiffe nach dem Hafen geschieht durch ein Lootsenboot ohne Kosten für den 
Schiffer. Ist aber das gesammte Lootsenpersonal dergestalt anderweit dienstlich 
beschdstigt, daß die Absendung eines Lootsenboots zu dem angegebenen zucce 
nicht sofort geschehen kann, und will der Schiffer den dadurch enestehenden 
Aufenthalt vermeiden, so liegt ihm ob, für die Zurückschaffung des gurisen au 
eine
	        
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