— 1185 —
seine Kosten zu sorgen, wobei den Lootsen jedoch ebenfalls jede Einmischung
untersagt ist.
3) Sind in Faͤllen besonderer Gefahr zu der einem Schiffe zu leistenden
Huͤlfe die vorhandenen Lootsen und die gewoͤhnlichen Geraͤthschaften nicht aus-
reichend, so wird die Hafen-Polizeikommissson die den angenommenen Hülfs-
arbeitern zu gewährende Belohnung und die Entschädigung für den Gebrauch,
oder den Verlust der hülfsweise benutzten Geräthschaften besonders festsetzen.
In wirklichen Havarie= und Strandungsfällen erfolgt diese Festsetzung
durch die von der Schiffahrts= und Handlungsgerichts-Deputation aufzuftellende
Bergerechnung.
4) Das Löschen des Ballastes haben die Schiffer entweder durch ihre
eigenen Leute oder durch selbst gedungene Arbeiter zu bewirken. Besondere Ab-
gaben sind dafür nicht zu enrrichten.
5) Für das Zuführen des Ballastes zum Einnehmen in die Schisfe,
welche den Hafen geballastet verlassen wollen, so wie für die Beschaffung der
nöthigen Karren, Planken und Stellagen zum Einnehmen des Ballastes stehen
besondere Sätze nicht fest, vielmehr ist es Sache des Schiffers, das Erforderliche
im Wege der Privateinigung sich zu verschaffen.
Anhang lII.
zu dem Hafengeld-Tarise für den Hasen von Memel, enthaltend
die Abgaben für die Fahrt in den Binnengewässern.
Es wird entrichtet:
1. An Bohlwerksgeld von jedem Stromfahrzeuge:
a) bis einschließlich 10 Last Tragfähigkeit
b) über 10 Last Tragfdhigkeit ..
Zusaͤtzliche Bestimmung.
1) Von Seeschissen wird kein Bohlwerksgeld erlegt;
2) Von Stromfahrzeugen ist dasselbe bei der jedesmaligen Ankunft im
Hasen von Memel zu entrichten.
II. An Brückenöffnungsgeld.
1) für das Aufziehen der über die Dange erbauten Brücken, nämlich
der Karls= und der Börsenbrücke, für jede besonders, von jedem eingehenden
Schiffögefäß ohne Uneersche der Bauart und Bestimmung desselben,
2 Sgr. 6 Pf.
10 — ---
a) bei einer Tragsdhigkeit über 100 Last 2 Rehlr. 10 Sgr.
b) bei einer Tragsdhigkeit von mehr als 50 bis ein-
schließlich 100 LTart ....1
(Nr. 2449.) c) bei