lung, in der im §. 31. bestimmten Arc, vorbehaltlich der Genehmigung des
Staats beschlossen werden. Ist dieses geschehen, so wird das gesammte Eigen-
thum der Gesellschaft in der von derselben General-Versammlung zu beschließen-
den Art verdußert und der Erlös, nach Berichtigung der Schulden nach Beob-
achtung der im Gesetze vom 9. November 1843. vorgeschriebenen Förmlichkeiten
auf sämmtliche Aktien gleichmäßig vertheilt.
Besondere Bestimmungen.
A. Von den Aktien und Dividenden.
5. 12.
Ansfertigung.
Die Aktien werden stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben,
wenn der volle Betrag zur Gesellschafts-Kasse berichtigt ist.
Sie sind untheilbar. Die Aktie wird von drei Mitgliedern des Direk-
toriums oder deren Stellvertretern und dem Haupt-Rendanten unterschrieben.
—
Quittungsbogen.
Bis zur Ausferkigung der Aktien werden start derselben mit Nummern
bezeichnete Quittungsbogen über jeden Aktienbetrag von 100 Thalern ausgegeben,
auf denen über die Einzahlung quittirt wird. Diese Quittungsbogen werden auf
den Namen des ersten Zahlungsleisters ausgestellt und wie die Aktien unterzeichnet.
S. 14.
Einzablung der Aktienbeträge.
Das DOtrektorium Hen dle Höhe und den Zeilpunkt jeder auf das Aktien-
kapital zu leistenden Einzahlung fest, von denen aber keine 15 Prozent überstei-
gen darf. Die Einforderung geschieht durch mindestens zweimalige Bekannt-
machungen in den §. 24. bezeichneten Zeitungen, dergestalt, daß die zweite In-
sertion vier Wochen vor dem Einzahlungstermine erfolgen muß.
S. 15.
Verpflichtung der ursprünglichen Aktionalre.
Die ursprünglichen Aktionaire haften für den vollen Nominalbetrag ihrer
Aktien und können sich von dieser Verpflichtung durch Uebertragung ihrer Rechte
an Andere nicht befreien, so lange noch nicht 40 Prozent eingezahlt sind. Bis
dahin werden alle Einzahlungen als für Rechnung des ursprünglichen Aktionairs
geleistet, angesehen und die Gesellschaft ist von etwaigen Zessionen des Quit-
tungsbogens Kenntniß zu nehmen nicht verbunden. .
Sobald aber 40 Prozent des Kapitals auf eine Aktie eingezahlt sind,
wird der urspruͤngliche Aktionair von der ferneren Verpflichtung frei.
S. 16.
Folgen der Nichteinzahlung vor Entlassung der ursprünglichen Aktionaire.
Jahlt ein Aktionair einen eingesorderten Einschuß nicht spaͤtestens am letz-
ten Zahlungstage (§. 14.) ein, so verfallt er für jeden Aktienbetrag per 100
Thaler, bei welchem der Verzug eintritt, in eine Konventionalstrafe von #
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