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der Bogen selbst wird für erloschen erklärt und die hierdurch wegfallende Aktien=
Nummer wird öffentlich bekannt gemacht. An die Stelle des annullirten Quit-
tungsbogens wird ein anderer, welcher die nämlichen Rechte und Pflichten, wie
der frühere begründet, ausgefertige und zum Besten der Gesellschaft öffentlich
oder an der Breslauer Börse durch einen vereideten Makler verkauft.
S. 19.
Ausfertigung und Aushändigung der Aktien.
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungs-
bogens wird dem darin benannten Aktionaire oder demjenigen, welcher sich durch
Zession als dessen rechtmaͤßiger Besitzer ausweiset, gegen Ruͤckgabe desselben die
Aktie ausgehaͤndigt.
Die Richtigkeit und Vollstaͤndigkeit der Zession eines Quittungsbogens
zu pruͤfen, ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
8. 20.
Zinsen der Einzahlungen.
Die Einzahlungen der Aktionaire werden mit vier Prozent jaͤhrlich ver-
zinset. Die Berichtigung dieser Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht
durch Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren Theilzahlungen. Die über die
letzteren auf dem Quittungsbogen zu vermerkenden Bescheinigungen enthalten
daher zugleich den Beweis der arselgeen Berichtigung der von den früheren
Einschüssen bis dahin abgelaufenen Zinsen. Durch Zessen eines Quittungsbo-
gens wird das Recht auf die Zinsen der Einschuͤsse ohne Weiteres mit uͤber-
tragen.
KP. 21.
Dividenden.
Vom Zeitpunkte der erfolgten gänzlichen Berichtigung der Aktieneinzah=
lung dauert die Verzinsung zu vier Prozent in halbsaährigen Raten bis zum
buten Dezember 1845., von welchem ab die Dividenden an die Stelle der Zin-
en treten.
Fuͤr jede Aktie werden Zinskoupons bis zum Ablaufe des Jahres 1845.
ausgesertigt. Vom 1. Januar 1846. ab werden Dividendenkoupons ausgege-
ben. Diese werden auf eine angemessene Zahl von Jahren aucgefertigt, und
ihre Anzahl auf der Aktie vermerkt. Auf diese Zins= oder Dividendenkoupons
wird nach einmaliger öffentlicher Aufforderung durch die im §. 24. bezeichneten
Zeitungen der sedesmalige Betrag der halbjdhrigen Zinsen oder einjährigen Di-
vidende bei der Gesellschaftskasse erhoben. Nach Ablauf des letzten Jahres
werden die Dividendenscheine durch neue ersetzt.
5. 22.
Verfall der Koupons.
Zins= und Dividendenkoupons, welche innerhalb vier Jahren von der
Verfallzeit abgerechnet, nicht zur Erhebung präsentirt werden, oder über deren
erfolgte Amortisation nicht ein rechtskrdftiges Präklusionsurtel innerhalb desselben
Feitraums beigebracht wird, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.