Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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der Bogen selbst wird für erloschen erklärt und die hierdurch wegfallende Aktien= 
Nummer wird öffentlich bekannt gemacht. An die Stelle des annullirten Quit- 
tungsbogens wird ein anderer, welcher die nämlichen Rechte und Pflichten, wie 
der frühere begründet, ausgefertige und zum Besten der Gesellschaft öffentlich 
oder an der Breslauer Börse durch einen vereideten Makler verkauft. 
S. 19. 
Ausfertigung und Aushändigung der Aktien. 
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungs- 
bogens wird dem darin benannten Aktionaire oder demjenigen, welcher sich durch 
Zession als dessen rechtmaͤßiger Besitzer ausweiset, gegen Ruͤckgabe desselben die 
Aktie ausgehaͤndigt. 
Die Richtigkeit und Vollstaͤndigkeit der Zession eines Quittungsbogens 
zu pruͤfen, ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
8. 20. 
Zinsen der Einzahlungen. 
Die Einzahlungen der Aktionaire werden mit vier Prozent jaͤhrlich ver- 
zinset. Die Berichtigung dieser Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht 
durch Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren Theilzahlungen. Die über die 
letzteren auf dem Quittungsbogen zu vermerkenden Bescheinigungen enthalten 
daher zugleich den Beweis der arselgeen Berichtigung der von den früheren 
Einschüssen bis dahin abgelaufenen Zinsen. Durch Zessen eines Quittungsbo- 
gens wird das Recht auf die Zinsen der Einschuͤsse ohne Weiteres mit uͤber- 
tragen. 
  
KP. 21. 
Dividenden. 
Vom Zeitpunkte der erfolgten gänzlichen Berichtigung der Aktieneinzah= 
lung dauert die Verzinsung zu vier Prozent in halbsaährigen Raten bis zum 
buten Dezember 1845., von welchem ab die Dividenden an die Stelle der Zin- 
en treten. 
Fuͤr jede Aktie werden Zinskoupons bis zum Ablaufe des Jahres 1845. 
ausgesertigt. Vom 1. Januar 1846. ab werden Dividendenkoupons ausgege- 
ben. Diese werden auf eine angemessene Zahl von Jahren aucgefertigt, und 
ihre Anzahl auf der Aktie vermerkt. Auf diese Zins= oder Dividendenkoupons 
wird nach einmaliger öffentlicher Aufforderung durch die im §. 24. bezeichneten 
Zeitungen der sedesmalige Betrag der halbjdhrigen Zinsen oder einjährigen Di- 
vidende bei der Gesellschaftskasse erhoben. Nach Ablauf des letzten Jahres 
werden die Dividendenscheine durch neue ersetzt. 
5. 22. 
Verfall der Koupons. 
Zins= und Dividendenkoupons, welche innerhalb vier Jahren von der 
Verfallzeit abgerechnet, nicht zur Erhebung präsentirt werden, oder über deren 
erfolgte Amortisation nicht ein rechtskrdftiges Präklusionsurtel innerhalb desselben 
Feitraums beigebracht wird, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
	        
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