Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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5. 23. 
Oeffentliches Aufgebot und Amortisation. 
Aktien-, Zins= und Oividendenkoupons werden erst dann durch neue er- 
setzt, wenn darüber ein gerichtliches Amortisationserkenntniß beigebracht wird. 
Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Königliche Oberlandesge- 
richt in Ratibor. Auch verlorene Quittungsbogen werden nur nach gesehlicher 
Amortisirung durch neue ersetzt. 
B. Von den Generalversammlungen. 
5 . 24. 
Verufung der Generalversammlungen. 
Die Generalversammlungen werden in Ratibor gehalten und von dem 
Direktorio einberufen. Die Einladung erfolgt unter kurzer Angabe der Haupt- 
gegenstände durch zweimalige Bekanntmachung in den zu Breslau erscheinenden 
Zeitungen, in der allgemeinen Preußischen Zeitung, in der Augsburger allgemei- 
nen Zeitung und in dem Oberschlelischen Anzeiger. Die zweite Insertion muß 
späatestens vierzehn Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgen. 
, 25. 
Ordentliche Generalversammlungen. 
Ordentliche Generalversammlungen finden jährlich im Monat April oder 
7 sut Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme der- 
elben sind: 
1) Erstattung des Berichts des Direktorii über die Geschäste des ver- 
siossenen Kalenderjahres unter Vorlegung der Bilanz dieses Jahres; 
2) Erstattung des Berichts des Ausschusses über die Prüfung der Bilanz 
des verflossenen Jahres; 
3) Entscheidung über die von dem Ausschusse gegen die Bilanz gezogenen 
Monita und Ertheilung der Decharge; 
4) Ergänzungswahl des Direktorii und des Ausschusses für das nachste 
mit dem 1. Juli beginnende Jahr; 
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General= 
Versammlung von dem Direktorio oder von einzelnen Aktionairen zur 
Entscheidung vorgelegt werden. 
- 
Anträge einzelner Aktionaire. 
Besondere Anträge einzelner Aktionaire an die Gencralversammlung 
müssen spätestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung dem Direktorio 
schriftlich mitgetheilt werden, widrigenfalls dem Direktorio freisteht, die Beschluß- 
nahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung zu vertagen. 
S. 27. 
Nothwendigkeit der Berufung der Generalversammlungen. 
Erforderlich ist der Deschluß einer Generalversammlung: 
1) für die im §. 25. sub 3. und 4. angeführten Gegenstände; 
2) zur Ausdehnung der Geschafte der Gesellschaft über die in dem §. 3. 
Jahrgang 1811. (Nr. 2890.) 21 be-
	        
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