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ernennt die fuͤr besondere Geschaͤfte erforderlichen Kommissionen. Der Vize-
Präses vertritt den Präses in Abwesenheits= oder Verhinderungsfällen.
5 38.
Stellvertreter.
Die Stellvertreter haben das Recht und die Pflicht, den Verhandlun-
gen des Direktoriums beizuwohnen und ihre Ansicht über die verhandelten Ge-
genstände auszusprechen. Sie haben aber nur insofern eine entscheidende Stimme,
als eines oder mehrere der Mitglieder des Direktoriums an der Dersammlung
Theil zu nehmen gehindert sind. In einem solchen Falle treten die Stellver-
treter nach der Reihefolge der Stimmenzahl, durch welche sie von der General=
VDersammlung erwählt worden sind, in Funktion.
o. 39.
Sitzungen.
Das jedesmalige Direktorium bestimmt die ordentlichen Sitzungen; außer-
ordentliche aber der Worsitzende, so oft es derselbe für nöthig erachtek, oder drei
Mitglieder es verlangen.
Die Fassung der Beschlüsse erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei für
den Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag giebt.
In dem Protokolle müssen die anwesenden Direktoren und diejenigen
Stellvertreter nahmhaft gemacht werden, welche bei den Abstimmungen entschei-
dende Stimmen abzugeben berufen waren.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses sind mindestens fünf Mitglieder,
unter welchen sich höchstens zwei Stellvertreter befinden, erforderlich. Das Pro-
tokoll über die Sitzung führt der Syndikus der Gesellschaft, in Verhinderungs-
Fällen der General-Sekretair.
S. 40.
Rechte und Pflichten des Direktoriums.
Das Direktorium leitet selbststaͤndig saͤmmtliche inneren und aͤußeren An-
gelegenheiten der Gesellschaft, so weit dieselben nicht zum ausschließlichen Ressort
des Ausschusses gehoͤren, und hat die Genehmigung der General-Versammlung
nur in denen im Statute ausdruͤcklich bezeichneten Faͤllen einzuholen.
Es bringt seine Beschlüsse und die der General-(ersammlung in Aus-
führung. Es erhebt und verwaltet das Aktienkapital, die Bahn= und Trans-
portgelder und alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, bewirkt die Ausgaben,
errichtet und beaufsichtigt eine vollständige Buch= und Rechnungsführung über
die Geschäfte und Gelder der Gesellschaft, legt allfährlich Rechnung und fertigt
die Bilanze zur Mittheilung an die General-Versammlung und an die Regie-
rung. Es erwirbt für die Gelellchaft die für ihren Zweck erforderlichen Grund-
stücke, bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn nach dem von ihm festzu-
setzenden Bauplane, die Unterhaltung der nöthigen Gebcude, so wie die An-
schaffung und Unterhaltung der Materialien, Transportmittel und Utenstlien; es
organisirt und leitet den Transportbetrieb, bestimmt die für den Betrieb erfor-
derlichen persönlichen und sächlichen Abzeichen, ernennt die Beamten, giebt ihnen
Geschäfts-Instruktionen, beaussichtigt und entläßt sie. Es schließt alle im Zwecke
er
(Xr. 2250.) d