Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Mitglieder des Direktoriums und der Stellvertreter am 1. Juli 1847. Hier- 
auf scheiden regelmäßig diejenigen Mitglieder des Direktoriums und Stellver= 
treker aus, deren dreifährige Amtszeit abgelaufen ist, so daß die Generalver= 
sammlung in zwei auf einander folgenden Jahren je zwei Direktoren und zwei 
Stellvertreter, im dritten aber drei Direktoren und drei Stellvertreter zu wäh= 
len hat. Die Ausscheidenden sind wiederum wählbar. 
S. 44. 
Austritt. 
Jeder Direktor und jeder Stellvertreter kann sein Amt nach vorgängi- 
ger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ein gezwungenes 
Ausscheiden tritt ein bei Aufgebung des Wohnsitzes innerhalb der §. 36. be- 
nannten Kreise und wenn während der Geschäftsführung ein Hinderniß der 
#5. 36. gedachten Art eintritt, oder wenn ein Direktor oder Stellvertreter an 
Lieferungsgeschäften für die Bahn Antheil nehmen sollte, ohne der Direktion 
davon Anzeige zu machen. 
8. 46. 
Ersatz. 
Bei einzelnen Vakanzen in dem Direktorium, welche im Laufe des Jah- 
res durch Tod, Niederlegung des Amtes oder sonstiges Ausscheiden eintreten, 
tritt statt des Ausscheidenden derjenige Stellvertreter als wirkliches Mitglied in 
das Direktorium ein, welcher bei seiner Wahl die meisten Stimmen erhalten 
hat. Die auf diese Weise Eintretenden nehmen ihre Stellen bis zur nächsten 
ordentlichen Generalversammlung ein. Ein im Laufe des Jahres ausscheidender 
Stellvertreter wird durch Wahl in der nächsten Generalversammlung ersetzt. 
  
5. 46. 
Unentgeltliche Geschäftsführung. 
Die Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreter erhalten keine 
Remuneration, sondern nur Erstattung für Auslagen und Kosten nach den 
Sätzen der landständischen Deputirten. 
S. 47. 
Vertretungspflicht. 
Die Direktoren haften der Gesellschaft für diesenige Schäden, welche sie 
durch grobes Persehen verschulden. Ein Gleiches gilt von denjenigen Stell- 
nerrein welche in der betreffenden Sache an der Abstimmung Theil genom- 
men haben. 
S. 48. 
Betheiligung bei Lieferungsgeschäften. 
Keinem wirklichen oder stellvertretenden Mitgliede der Direktion ist es 
untersagt, Lieferungsverträge mit der Gesellschaft zu schließen, doch kann ein 
solches Mitglied an denjenigen Verhandlungen keinen Theil nehmen, bei denen 
es in solcher Weise persönlich betheiligt ist. 
(Nr. 2180.) II. Von
	        
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