Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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II. Von dem Ausschusse. 
S. 40. 
Zusammensetzung. 
Der Ausschuß besteht aus drei Mitgliedern und einer gleichen Anzahl 
von Stellvertretern, dazu bestimmt, um ein zeitweise verhindertes Mitglied zu 
vertreten. 
Rücksichtlich der Qualifikation und Amtsverhältnisse der Mitglieder treten 
die 868. 36., 38., 39., 44., 45. und 46. in Anwendung. 
S. 50. 
Vorsitzende. 
Der Ausschuß wählt durch Stimmenmehrheit den Worsibenden. Der- 
selbe berust die Versammlung, so oft er es für nöthig findet, leitet sie und 
ordnet die Geschäftsführung an. 
In Werhinderungsfällen führt das mit den meisten Stimmen gewählte 
wirkliche Mitglied den Dorsitz. 
  
S. 51. 
Ressort. 
Zu dem ausschließlichen Ressort des Ausschusses gehört die Kontrolle des 
Finanzwesens der Gesellschaft. Ihm liegt die Prüfung der von dem Direktorio 
zu legenden jährlichen Bilanzen, so wie die Abnahme, Monirung und Anerken- 
nung der Rechnungen und Ertheilung der Decharge auf Grund des hierüber 
von der Generalversammlung gefaßten Beschluhes ob. 
Das Direktorium ist verpftichtet, dem Ausschusse jede auf das Gesell- 
schastsvermögen und dessen Verwaltung bezügliche Auskunft zu ertheilen, und 
zu jeder Zeit die Einsicht in seine Bücher und Akten zu gestatten. Das Di- 
rektorium ist ferner gehalten, zu den vorgenommenen ordentlichen und außer- 
ordentlichen Kassenrevissonen ein Mitglied des Ausschufses zuzuziehen, welches 
dessen Worsitzender bestimmt. 
S. 52. 
Sitzungen. 
Der Vorsitzende ladet die Mitglieder des Ausschusses zu den Versamm- 
lungen desselben so oft ein, als er es erforderlich erachtet. Außerdem ist er 
4 auch verpflichtet, sofern es von den beiden andern Mitgliedern des. Aus- 
chusses verlangt wird. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von drei 
Mitgliedern erforderlich, unter denen sich höchstens zwei Srellvertreter befinden 
dürfen. Das Protokoll über die Sitzung führt der Syndikus der Gesellschaft, 
und im Gerhinderungsfalle der Generalsekretair. Die Beschlüsse werden durch 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
S. 53. 
Amtsdauer. 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Ausschusses und ihrer Stellvertreker 
ist ein Jahr, der Termin des jedesmaligen Austritts der 1. Juli. Die 
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