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(Nr. 2452.) Verordnung wegen Anordnung eines Handelsraths und Errichtung eines Han-
delsames. Vom 7. Juni 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Köuig von
Hreußen 2c. 2c.
haben in landesväterlicher Fürsorge für die Interessen des Handels und der
Gewerbe beschlossen, einen Handelsrath unter Unserm unmittelbaren Vorsitze
anzuordnen, und ein Handelsamt, mit welchem das statistische Büreau verbun-
den werden soll, zu errichten, und verordnen zu dem Ende, was folgt:
S. 1.
Im Handelsrathe sollen unter Unserem Worsitze die wichtigeren Angele-
genheiten des Handels und der Gewerbe, mit Einschluß der Schifffahrt, nach-
dem solche in den betressenden Ministerien unter Mitwirkung des Handelsamts
(6. 3.) vollständig vorbereitet worden sind, berathen und zu Unserer Entscheidung
gebracht werden. — Es gehören dahin alle, auf jene Angelegenheiten bezügliche
allgemeine Maaßregeln, namentlich die Entwürfe zu Gesetzen über Handel und
Gewerbe, Veränderungen des golltarifs, Handels= und Schifffahrtsverträge mit
auswärtigen Staaten, Einrichtungen im Innern zur Belebung des Perkehrs
und der Industrie 2c. Wegen derjenigen dieser Angelegenheiten, welche noch
eine weitere Vorbereitung im Staats-Ministerium oder im legislativen Wege
ersordern, werden Wir, bevor Wir über dieselben entscheiden, das Erforderliche
besonders anordnen.
K S. 2.
Der Handelsrath besteht aus:
1) dem Minister, welcher in Unserm Kabinet den Vortrag in Handels-
und Gewerbesachen hat,
2) dem Kabinetsminister für die auswärtigen Angelegenheiten,
3) dem Finanzminister,
4) dem Minister des Innern,
5) dem Justizminister, und
6) dem Präsidenten des Handelsamts (5. 4.).
Die Mitwirkung des Justizministers tritt nur bei legislativen Gegen-
staͤnden ein.
Sollten Wir den Vorsitz im Handelsrathe Selbst zu führen, verhindert
sein, so leitet der dlteste der anwesenden Staatsminister die Berathung; das
Resultat derselben muß Uns in diesem Falle mittelst Vorlegung des Protokolls
angezeigt werden.
8. 3.
Das Handelsamt ist bestimmt, zu fortwaͤhrender Erhaltung einer voll-
staͤndigen Uebersicht uͤber den Zustand und Gang des Handels und der Gewerbe
die nöthigen Nachrichten zu sammeln, und mittelst derselben die nach S. 1. vor
den Handelsrath gehörenden Angelegenheiten vorzubereiten. Demselben steht
aber eine Theilnahme an der Verwaltung des Handels= und Gewerbewestas
nicht