Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 148 — 
(Nr. 2452.) Verordnung wegen Anordnung eines Handelsraths und Errichtung eines Han- 
delsames. Vom 7. Juni 1841. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Köuig von 
Hreußen 2c. 2c. 
haben in landesväterlicher Fürsorge für die Interessen des Handels und der 
Gewerbe beschlossen, einen Handelsrath unter Unserm unmittelbaren Vorsitze 
anzuordnen, und ein Handelsamt, mit welchem das statistische Büreau verbun- 
den werden soll, zu errichten, und verordnen zu dem Ende, was folgt: 
S. 1. 
Im Handelsrathe sollen unter Unserem Worsitze die wichtigeren Angele- 
genheiten des Handels und der Gewerbe, mit Einschluß der Schifffahrt, nach- 
dem solche in den betressenden Ministerien unter Mitwirkung des Handelsamts 
(6. 3.) vollständig vorbereitet worden sind, berathen und zu Unserer Entscheidung 
gebracht werden. — Es gehören dahin alle, auf jene Angelegenheiten bezügliche 
allgemeine Maaßregeln, namentlich die Entwürfe zu Gesetzen über Handel und 
Gewerbe, Veränderungen des golltarifs, Handels= und Schifffahrtsverträge mit 
auswärtigen Staaten, Einrichtungen im Innern zur Belebung des Perkehrs 
und der Industrie 2c. Wegen derjenigen dieser Angelegenheiten, welche noch 
eine weitere Vorbereitung im Staats-Ministerium oder im legislativen Wege 
ersordern, werden Wir, bevor Wir über dieselben entscheiden, das Erforderliche 
besonders anordnen. 
K S. 2. 
Der Handelsrath besteht aus: 
1) dem Minister, welcher in Unserm Kabinet den Vortrag in Handels- 
und Gewerbesachen hat, 
2) dem Kabinetsminister für die auswärtigen Angelegenheiten, 
3) dem Finanzminister, 
4) dem Minister des Innern, 
5) dem Justizminister, und 
6) dem Präsidenten des Handelsamts (5. 4.). 
Die Mitwirkung des Justizministers tritt nur bei legislativen Gegen- 
staͤnden ein. 
Sollten Wir den Vorsitz im Handelsrathe Selbst zu führen, verhindert 
sein, so leitet der dlteste der anwesenden Staatsminister die Berathung; das 
Resultat derselben muß Uns in diesem Falle mittelst Vorlegung des Protokolls 
angezeigt werden. 
8. 3. 
Das Handelsamt ist bestimmt, zu fortwaͤhrender Erhaltung einer voll- 
staͤndigen Uebersicht uͤber den Zustand und Gang des Handels und der Gewerbe 
die nöthigen Nachrichten zu sammeln, und mittelst derselben die nach S. 1. vor 
den Handelsrath gehörenden Angelegenheiten vorzubereiten. Demselben steht 
aber eine Theilnahme an der Verwaltung des Handels= und Gewerbewestas 
nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.