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(Nr. 2454.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königlich Preußischen und der Kai-
serlich Oesterreichischen Regierung gerroffene Uebereinkunst zur Beförderung
12.
der Rechespflege in Fällen des Konkurses, vom Sn 1844.
Za Förderung der Rechtspflege für die gegenseitigen Unterthanen ist die Kö-
niglich Preußische Regierung mit der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung da-
hin übereingekommen:
1) In Zukunft soll das in dem einen der kontrahirenden Staaten befind-
liche bewegliche Vermögen eines dem anderen Staate angehörigen, in
diesem letzteren in Konkurs gerathenen Schuldners, wenn derselbe in
dem ersteren Staate mit Grundstücken nicht anfässig ist, an das aus-
ländische Konkursgericht auf dessen Requisition ausgeantwortet werden,
ohne zuvor einen Spezialkonkurs darüber im Inlande einzuleiten.
2)) Diese Ausantwortung des ausschliehend beweglichen Vermögens an das
Konkursgericht des anderen Staates findet selbst dann stakt, wenn auf
das Ganze oder auf einen Theil des auszuantwortenden Vermäögens
bereits ein Arrest (Verbot) angelegt ist.
Die auf dieses bewegliche Jermögen vor Ausbruch des Kon-
kurses erworbenen Pfand= und Retentionsrechte bleiben jedoch aufrecht.
Es ist demnach der mit einem Pfand= oder Retentionsrecht versehene
Gldubiger vor seiner vollständigen Befriedigung zur Verabfolgung der
mit diesen Rechten belasteten und in seinem Besitze befindlichen beweg-
lichen Sachen nicht verpflichtet; auch ist ein solcher Gldubiger nicht
Sin sich in eine Konkursverhandlung mit dem Konkurzgerichte
einzulassen.
3) Besitzt dagegen der in Konkurs gerathene Unterthan des anderen
Staates im Inlande unbewegliches Vermögen, so findet die Aus-
lieferung seines beweglichen Dermögens an das Konkursgericht nicht
statt, vielmehr wird auf den Antrag der Betheiligten von dem kom-
petenten Gerichte, in dessen Jurisdiktionsbezirke sich das unbewegliche
Vermögen befindet, über alles im Inlande befindliche bewegliche und
—— Vermögen des Gemeinschuldners ein besonderer Konkurs
eröffnet.
4) Schuldforderungen werden, auch wenn sie auf unbeweglichen Gütern
versichert sind, zu dem beweglichen ermögen gerechnet, es wäre denn,
daß sie vermöge besonderer Bestimmungen Bestandtheile eines unbe-
weglichen Besitzthums ausmachen, oder ihnen nach der Gesetzgebung
des boressnden Staates die Eigenschaft einer unbeweglichen Sache
eigelegt ist.
5) Bei dem in dem einen Staate eröffneten Konkurse werden die dem
anderen Staate angehörigen Gldubiger den inländischen Gläubi en
völlig
(Nr. 248).)