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Wenn cin Pfand gegeben worden, so ist dieses von der Behörde, welche
die erste Derhandlung aufgenommen hat, bis zum Verkaufe oder bis zur Rück-
gabe an den Eigenthümer aufzubewahren, von dieser Behörde auch der Ver-
kauf des Pfandes zu bewirken und nöthigenfalls die Aufforderung des Ueber-
treters zur Empfangnahme des Ueberschusses des Erlöses zu erlassen. Die Auf-
bewahrung und der PDerkauf der von Chausseegeld-Empfängern oder Pächtern
abgenommenen Pfänder, so wie der Erlaß der Aufforderung, kann jedoch von
der, der Chausseegeld Empfangsstelle vorgesetzten Behörde einem Anderen über-
tragen werden. Ist eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet, so kann der Ver-
kauf des Pfandes nur auf Veranlassung dersenigen Behörde, welche für die
PVollstreckung der Strafe zu sorgen hat, erfolgen.
6 21.
Vexwenduns Die von Chaussee-Polizei-Uebertretungen aufkommenden Strafgelder
di Suasatl sollen zur Haͤlfte zu einem besondern Unterstuͤßungs-Fonds fuͤr Wutwen und
Waisen der Polizei- und Steuer-Beamten eingezogen werden. Die andere
Haͤlfte soll im Bezirk des Appellations-Gerichtshofes zu Coͤln den in Gemaͤß-
heit der Verordnung vom 27. Dezember 1822. gebildeten Strafgelder-Fonds,
in den ubligen Landestheilen aber, wenn die Straffestsetzung in erster Instanz
von einer städtischen Orks-Polizeibehörde erfolgt ist, der betressenden Gemeinde-=
kasse, und wenn die Straffestsetzung von dem Landrathe oder dessen Substitu-
ten (Ss. 10. und 12.) erfolgt ist, der Seaacskasse zukommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 7. Juni 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Arnim. Flottwell.