Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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8. 50. 
Hiernaͤchst gehen die Akten an das Gericht zweiter Instanz, welches ent- 
weder sofort erkennt, oder die etwa noͤthige neue Verhandlung oder Beweis- 
aufnahme veranlaßt, aber auch befugt ist, die Verhandlungen der ersten Instanz 
vor sich wiederholen zu lassen, wenn es solches zu seiner Information noͤthig 
findet. 
S. 51. 
Die Vorschriften 88. 19 —47. sind auch fuͤr das Ehegericht zweiter In- 
stanz und fuͤr die Verhandlungen vor demselben maaßgebend. 
S 52. 
In Ansehung der Formen des Verfahrens in dritter Instanz verbleibt 2) Dritte In- 
es bei den jetzt bestehenden Vorschristen. Der Staatsanwalt hat in dritter 3 
Instanz seine Anträge und Erkldrungen schristlich einzureichen. 
S. 53. 
Bis zur NJechtskraft des Ehescheidungsurtheils kann die Klage zurückge= Gemelnsame 
nommen werden. Die auf diese Klage ergangenen Urtheile verlieren alsdann esimunen 
in allen Bestimmungen ihre rechtliche Wirkung, und die Thatsachen, aus wel= Ktanzen. 
chen geklagt worden, können als selbsiständiger Scheidungsgrund nicht mehr 
geltend gemacht werden. 
54. 
Die vorstehenden Bestimmungen (ss. 16—52.) finden auch auf Pro- 
zesse Anwendung, wodurch nichtige Ehen von Amtswegen getrennt werden sollen, 
jedoch mit den Maaßgaben, die daraus folgen, daß in solchen Fällen der Staats= 
anwalt als Klaäger und beide Ehegatten als Verklagte anzusehen sind. 
Der Staatsanwalt ist in solchen Fällen bei Einlegung der Appellation 
und Revisson an die Frist von sechs Wochen gebunden. 
5. 55. 
Die Regulirung des Interimistikums kann in den gesetzlich dazu geeigne= ) Juterimäl- 
ten Fällen nachgesucht werden, sobald die Anzeige zum Zweck des Sühnever= kum. 
suchs (§. 10.) erfolgt ist. 
Der Geistliche hat hierüber auf Verlangen ein Attest zu ertheilen. 
50. 
Zur Regulirung des Interimistikums ist nur das Ehegericht erster In- 
slanz besugt, welches sedoch die Instruktion desselben kommissarisch, namentlich 
durch den persönlichen Richter, führen lassen kann. 
8. 67. 
Auf das Verfahren dabei finden nicht die in ver er gegenwaͤrtigen Ver- 
Jahrgang 1842. (Nr. 2162.) ord-
	        
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