Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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S. 67. 
Wegen der Nichtbefolgung des gerichtlichen Befehls (s. 63. 64.) für 
sich allein, soll das Ehegericht die Ehescheidung nicht aussprechen; es soll viel- 
mehr, unter Mitwirkung des Staatsamwalts, aus den Umständen, und aus den 
nach Befinden zu erfordernden Erklärungen der Parteien, zu ermitteln suchen, 
ob in der That eine bösliche Verlassung vorhanden ist, oder ob diese blos vor- 
gegeben wird. 
§. 68. 
Ist der angeblich abtrünnige Ehegatte nicht erreichbar (s. 61.), so bleibt 2 
es in Betreff des Ediktalverfahrens bei den jetzt geltenden Bestimmungen irn * 
(ss. 688. u. f. Tit. 1. Th. II. A. L. R.). 
S. 60. 
Wenn der verklagte Theil auf die an ihn ergangene öffentliche Dor- 
ladung des Ehegerichts zurückkehrt und sich bei demselben meldet, bevor die Ehe 
rechtskraftig geschieden ist, so treten die in den ss. 16— 60. 64— 07. aufge- 
stellten Regeln des Eheprozesses ein. 
. 70. 
Ehescheidungsklagen, welche hr auf Ehebruch, auf die in den s§. 68. C. us . 
00. erwähnte bösliche Verlassung, auf Raserei oder Wahnsinn, auf grobe mit fungdle 
harter und schmählicher Zuchthausstrafe bestraste Verbrechen, oder darauf ge-W lalgen, 
gründet werden, daß der verklagte Theil dem klagenden nach dem Leben getrachtet 
habe, sind zwar nach den Bestimmungen der ### 16 — 47. zu behandeln; es soll 
jedoch in solchen Prozessen nicht sofort die Ehescheidung ausgesprochen, sondern, 
wenn der Scheidungsgrund zulässig und hinlänglich festgestellt ist, die Publika- 
tion des Erkenntnisses auf ein Jahr vom Abschluß der Sache an ausge- 
setzt werden. 
Von dieser Regel kann jedoch eine Ausnahme cintreten, wenn der Richter 
findet, daß keine Hoffnung zur Aussöhnung vorhanden ##. 
S. 71. 
Wird die Publikation des Erkenntnisses ausgesetzt, so finden auf diese 
Zwischenzeit und auf das weitere Verfahrten die Vorschriften der 88. 728 — 
730. Th. II. Tit. 1. des Allgemeinen Landrechts Anwendung. 
6. 72. D. JDeende 
Wenn der rômisch-katholische Geistliche den Sühneversuch verweigert rabehen für 
weil er die Ehe nicht als kirchlich gültig anerkennt, so vertritt das über diese 5 Sbegetten, 
Weigerung und deren Grund auszustellende Attest die Stelle des Attestes überig- 8 
die Fruchtlosigkeit des Sühneversuchs (. 10.) ! 
(Nr. 2262.) 6 F
	        
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