Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Fait à Berlin, le vingt (huit) Alai. Geschehen zu Berlin, den zwanzigsten 
de Tau de gräce mil-huit-cent- dus- (achten) Mai im Jahre des Herrn 
rante-duatre. Eintausend Achehundert Vier und 
ierzig. 
CEigné) Bülow. Le Boron (gez.) Bülow. Der Baron 
G. 8.) de Meyendorll. (.. S. v. Mepen dorff. 
(L. S.) (I. G.) 
Dee- vorstehende Vertrag ist ratifijirt worden, und hat die Auswechsclung der 
Ratifikations-Urkunden zu Berlin am 3. Juli d. J. stalkgefun den. 
  
  
(Nr. 2464.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 21. Juni 1844., betreffend den Kleinhandel mit 
Getränken und den Gast= und Schankwirthschafts-Betrieb. 
Z. mehrerer Sicherunz der Erfolge, welche bei Erlaß der Order vom 7. Fe- 
bruar 1835. in Betreff des Kleinbandels mit Getränken und des Gast= und 
Schankwirthschafts-Betriebes, beabsichtigt worden sind, bestimme Ich hierdurch 
auf den Bericht des Staatsministeriums vom 11. d. M. für sämmtliche Pro- 
vinzen der Monarchie, was folgt: · 
1) Der Kleinhandel mit Getraͤnken soll nicht bloß auf dem Lande, son- 
dern auch in den Staͤdten den Bestimmungen der Order vom 7. Fe- 
bruar 1835. unterworfen seyn. 
2) In allen zur vierten Gewerbesteuer-Abtheilung gehörigen Hrelschaste 
sollen die Vorschriften jener Order wegen des Schankwirthschafts-Be- 
triebes auch auf den Betrieb der Gastwirthschaft Anwendung finden. 
3) In den unter 2. bezeichneten Ortschaften hat fortan nicht die Orts- 
Polizei-Behörde, sondern der Kreis-Landrath die Erlaubniß-Scheine 
zum Berriebe derjenigen Gewerbe zu ertheilen, welche den durch die 
Order vom 7. Februar 1835. und durch die gegenwärtige Order vor- 
geschriebenen Beschränkungen unterliegen. 
Dieser Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu 
zu bringen. ç 
Sanssouci, den 21. Juni 1844. 
Friedrich Wilhelm. 
“ 
An das Staateministerium.