Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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§. 26. Jedes Direktionsmitglied muß bei der Gesellschaft mit mindestens Erfordernife 
Hiß Mktien inkeressirt seyn. — Nur ein förmlicher Gesellschaftsbeschluß kann su der. Wedl- 
iervon dispenstren. - INCLka 
§.27.NurinMagdeburgwohnhafkeKaufleute,diedenGeschäftenin 
Person vorzustehen im Stande sind, koͤnnen Direktoren seyn. 
5 28. Wer fallirt oder mit seinen Gldubigern akkordirt hat, ist unfaͤhig, 
Direktionsmitglied zu werden, es sey denn, daß er seine Gldubiger in der Folge 
für voll bezahlt hätte. 
Ein Direktionsmitglied, bei welchem sich Insolvenz hervorthut, muß aus 
der Direktion treten. 
#. 20. Die Direktoren werden von der Generalversammlung erwühlt. Wahl unduus- 
Nach Verlauf von drei Jahren, von dem Tage der Bestätigung dieses Sta= (heiten dersel. 
tuts an gerechnet, scheidet jährlich Einer der Direktoren aus. Der ausscheidende 
Direktor kann wieder gewählt werden. Die Reihe, nach welcher die Direktoren 
austreten, wird zuerst durchs Loos, spater durch das Alter des Eintritts bestimmt. 
#P. 30. Jedes Mitglied der Direktion ist berechtigt, nach dreimonatlicher 
Aufkündigung seine Stelle niederzulegen. 
§. 31. Die Gesellschaft hat das Recht, jedes Direktionsmitglied, wel= unfreiwilige 
ches das Vertrauen der Gesellschaft verloren hat, von der Direktion zu ent-Entfernung. 
sernen. Es wird hierzu erfordert, daß auf einen schriftlich bei der Direktion 
eingereichten, wenigstens von fünf Gesellschaftsmitgliedern unterzeichneten, auf 
thatsächliche Gründe gestützten Antrag, in einer deshalb ungesäumt zu veran- 
staltenden Generalversammlung der Aktionairs, wenigstens zwei Driktheile der 
Stimmen für die Entfernung des betreffenden Direktionsmitgliedes entscheiden. 
In einem solchen Falle wird sogleich in derselben Versammlung ein anderes 
Direktionsmitglied an die Stelle des Abgehenden gewählt. 
§. 32. Wenn ein Direktionsmitglied freiwillig oder durch den Tod aus= Wahl in or- 
scheidet, so wird seine Stelle durch Wahl in der nächsten stattfindenden GenerallelleGene 
versammlung wieder besetzt. lung. 
5. 33. Die Wahl der Direktoren erfordert absolute Stimmenmehrheit. Aselute Stin- 
Sind die Stimmen unter mehrere getheilt, so kommen diejenigen Beiden,, 
welche die meisten Stimmen haben, auf die engere Wahl. langen. 
§. 34. Die erste Direktion, bestehend aus: Erste Dirck— 
1) dem Stadtrath Friedrich Leopold Loesener, tion; Genchmi-· 
25 dem Johann Christian Brückner, zuns verselden. 
3) dem Karl Jakob Eduard Ursinus, 
4) dem Kommerzienrath Karl Schuttze, 
5) dem Friedrich Wilhelm Dihm jan., 
  
sämmtlich zu Magdeburg, wird von den Milgliedern der Gesellschaft durch Un- 
kerzeichnung des gegenwärtigen Statuts anerkannt. 
#5. 35. Der Generalagent wird auf den Worschlag der Direktion von Ve##llung und 
der Gesellschaft gewählt. — Er steht auf einjährige Kündigung. Diese Kün= #utlasurz der 
digung steht der Direktion zu. Sie kann denselben auch ohne Angabe der in. as 
Gruͤnde noch vor Ablauf der Kuͤndigungsfrist (jedoch unter Belassung seines 
Gehaltes bis dahin) suspendiren. 
(r. 2465.) 8. 36.
	        
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