Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Zunktion rer §. 36. Die Direktion ist mit der Besorgung der sämmtlichen Geschafte 
Direkion. und Angelegenheiten der Gesellschaft beauftragt. 
Vollmacht. §. 37. Die Direktoren sind vermoͤge dieses Statuts von der Gesell- 
schaft zu allen Erklaͤrungen, Vertraͤgen, Prozessen und Handlungen — selbst zu 
solchen, zu denen die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern — mit Vollmacht 
versehen, und zwar mit der Befugniß, in einzelnen Faͤllen zu substituiren. 
Ueber den Gebrauch und die Wirksamkeit dieser Vollmacht nach außen gelten 
die Bestimmungen der 88. 38. u. f. 
Vie die Ge- s. 38. Was der funktionirende Direktor (S. 42.) zusammen mit dem 
fs4. (Ver- Generalagenten oder dessen Substituten im Namen der Gesellschaft thut, abschließt 
nach außen ein, und unterzeichnet, ist für die Gesellschaft verbindlich und bedarf es dazu der 
% tn ren Mitvollziehung der übrigen Direkroren nicht. 
verwaltenden 
Dlrektor und 
den General= 
Agenten, 
b) vurch min, 5. 39. Folgende Geschäfte können jedoch nur durch Unterschrift von. 
Fhens drei mindestens drei Direktoren gültig und für die Gesellschaft verbindlich abge- 
schlossen werden: 
a) die Zu= und Umschreibung von Aktien, 
b) Kauf= und Verkaufskontrakte über Immobilien, 
Pc) Quittungen und Zessionen von Hypothekkapitalien. 
Form rer Un- §. 40. Der Generalagent unterzeichnet: 
teazeichnung. N. N., Generalagent der Magdeburger Feuerversicherungs-Gesellschaft, 
und der funktionirende Direktor kontrasigmrt: 
N. N., sunktionirender Direktor. 
In Abwesenheit des Generalagenten wird unterzeichnet: · 
In Abwesenheit des Generalagenten der Magdeburger Feuek- 
Versscherungsgesellschaft, für ihn 
N. N., Direktor; 
und kontrasignirt: 
N. N., funktionirender Direktor. 
S 41. In den Fällen des §s. 30., wo die Unterschrift von mindestens 
drei Direktoren erforderlich ist, wird gezeichnet: 
Die Direktion der Magdeburger Feuerversicherungs-Gesellschaft 
(folgen die Unterschriften von mindestens drei Direktoren.) 
Wechsel in der S. A2. In der speziellen Leitung und Verwaltung der laufenden Ge- 
Verwaltung. schäfte wechseln die fünf Direktoren monatlich nach einer unter ihnen zu ver- 
abredenden Ordnung so, daß immer einer von ihnen in Funktion ist. 
Vertretung. 5. 43. Ist der funktionirende Direktor durch Krankheit oder sonst be- 
hindert, so dart und muß er sich durch eines der übrigen Direktionsmitglieder 
vertreten lassen. Sollte deshalb keine gütliche Uebereinkunft stattfinden, so ist 
jedesmal das nach der verabredeten Ordnung (5. 42.) zunaͤchst folgende Direk- 
tions-
	        
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