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tionsmitglied das behinderte Mitglied zu vertreten verbunden. Letteres muß
dagegen, nach gehobener Behinderung, für Ersteres so lange wieder eintreten,
als es durch dieses vertreten gewesen.
§. 44. Die PVertretung des Generalagenten in Behinderungsfällen ist Vertretung des
ebenfalls ein Mitglied der Direktion und zwar nach der Reihenfolge des §. 34. General-2gen-
und der später erfolgten Wahlen, zu übernehmen verbunden. Bei längerer
Dauer der Vertretung ist jedoch die Direktion berechtigt, einen Substituten des
Generalagenten zu ernennen.
§. 45. Regelmäßig findet monatlich eine Hauptkonserenz der Direktion Regelmäßige
statt, in welcher über die inzwischen vorgekommenen Geschadste und über den Aenferenzen.
Zustand der Kasse Auskunft gegeben wird, und die gemeinsamen Angelegenhei-
ten der Gesellschaft berathen werden.
Außerordentliche Versammlungen veranlaßt der sunktionirende Direktor. F Iuhererdent-
iche.
5. 46. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Wenn Beschlüsse nach
bei Abwesenheit eines Direktionsmitgliedes die Stimmen gleich seyn sollten, so Suimmenmebr-
giebt die Stimme des funkrionirenden Direktors den Ausschlag. Zu einem güll
tigen Beschlusse ist die Anwesenheit von mindestens drei Dircktionsmiegliedern
erforderlich. « «
§.-i7.DechneralagenthatindicsenVersammlungcncincberakhcnde
Stimme.
s. 48. Die zum Behufe des Geschäftsbetriebs erforderlichen Einrich= Einrichung
tungen zu treffen, ist der Direktion gänzlich überlassen. Sie hat demnach freie d'# Geschäfts-
Hand, das nöthige Komtoir= und Subalternenpersonal zu erwählen, demselben ·
seine Instruktionen zu ertheilen, dessen Gehalte zu bestimmen, solches zu verän-
dern, auswärtige Agenten für die Anstalt zu ernennen, mit denselben wegen ihrer
Provision Uebereinkunft zu treffen und ähnliche Angelegenheiten abzuthun.
# 49. Der Direktion liegt ob, bei der ihr §. 36. übertragenen Ge= Pähten der
schästesürung das Beste der Gesellschaft nach ihrer besten Ueberzeugung wahr= Direten-
zunehmen. .
DenEinschußunddenRescrvcfondsmußsieinStaatspapieren,Stadt-,Bclegimgdcr
ObligationenoderingutenPrioritätsakticnanlegen,odcrauchgcgenvollkom-0"’"-
mene hypothekarische Sicherheit ausleihen. «
DiePrämiengelderdagegensollen,soweitcsunbeschadct,dcsHaupt-mewimgdcr
öWTcks(kakEchkzekkigMBezahlungderSchädangcschehenkann,zumDiskochmWIMks
tiren guter Wechsel und zu zinsbaren Ausleihungen gegen sicheres Unterpfand
angewendet werden.
§. 50. Das von der Direktion für die Gesellschaft zu besorgende Haupt-Versicherungen.
geschäft besteht, dem S. 1. angegebenen Gesellschaftszwecke gemáß, in Annahme
der Versicherungen gegen Feuersgefahr auf alle bewegliche und unbewegliche
Gegenstände, welche durch Feuer verzehrt oder beschädigt werden können.
§. 51. Die Direktion kann Bersicherungen ablehnen, ohne dem, wel= Zuräckweisung
cher die Versicherung sucht, Gründe anzugeben. no w
(Nr. 2105.) . 52.