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Besondere In- §. 52. Die Grundsätze, welhen die Direktion bei Schließung der Per-
#rulteenlür ie sscherungsverträge und Regulirung der Brandschädenber sowie in ihrem
Geschastsbetriebe zu beobachten hat, sollen von der Generaldcrsammlung fest-
gestellt und es soll der Direktion eine durch Gesellschaftsbeschluß genehmigte
Instruktion zu ihrer Nachachtung ertheilt werden. Die Generalversammlung
kann diese Instruktion abändern. §. 65.
Heständ S. 33. n Angelegenheiten, welche juristischer Beurtheilung und Vor-
2 *4 cht bedürsen, har die Direktion sich des Beiraths eines praktischen Rechts-
gelehrten zu bedienen. Sie hat zu diesem Ende einen beständigen Konsulenten
zu bestellen, welcher für diesen seinen Beirath ein fires Gehalt, für die Bearbei-
ung rer Prozessen aber das gewöhnliche Honorar nebst Erstattung des Ver-
ags erhäl
Verantwort. §. 54. Die Mitglieder der Direktion sind der Gesellschaft für den
1ücweeit der Di. Schaden verantwortlich, welchen sie e „durch offenbares Versehen oder offenbare
« Nachlässigkeit herbeiführen. cl. §. 5
6 Haben Mehrere das verwelbare Versehen begangen, so haften
sie in Wi
Verweilung an §. 50. Die Entscheidung, ob ein solcher Schaden zu ersetzen sey, soll
Schirdge. einem kompromissarischen Ausspruche, unter Verzichtleistung auf Berufung an
das Gericht, nach Maaßgabe des zehnten Abschnikts dieses Statuts, unterwor-
sen werden. Namens der Gesellschaft ernennt in diesem Falle der bleibende
Ausschuß — §. 76. — den Schiedsrichter.
#5. 57. In zweifelhaften Füallen soll angenommen werden, daß verfassungs-
mäßig gehandelt worden, und daß nur unvorhergesehene Zufälle den Schaden
verursacht haben.
Verwabrung §. 58. Die Hauptkasse und die Dokumemc der Gesellschaft werden in
*n Delamente einem mit drei verschiedenen Schlössern versehenen eisernen Behdltnisse, wozu
der funktionirende Direktor, der Generalagent und der Kasstrer jeder einen
Schlüssel hat, auf dem Komtoir der Gesellschaft verwahrt.
Kaution rer §#. 50. Der Generalagent und der Kassirer haben eine von der Direk-
Beamten. tion zu bestimmende angemessene Kaution zu bestellen.
NRemuncrakion §. 60. Jeder der fünf Direktoren erhält als Vergütung für seine Be-
der Direltoren, mühungen jährlich 300 Thlr. schreibe Drei Hundert Thaler Preuß. Courant
des General= Gehalt, und außerdem ein Probert vom reinen Gewinne. Der Generalagent
Agenten. ghan jährlich 1500 Thlr. Gehalt und autzerdem zwei Prozent vom reinen
ewinne
61. Der Generalversammlung steht es frei, in diesen Gehalten von
fünf zu *#61 Jahren Aenderungen zu treffen.
Sechster Abschnitt.
Von den allgemeinen Versammlungen der Aktionaire.
Serch enc= §. 62. Alljährlich soll eine Generalversammlung der Aktionaire start-
kong: mi sinden. Die Direktion ist verpflichter, bald nach Ablauf des Nechnungefahre
dung dazu.