Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Besondere In- §. 52. Die Grundsätze, welhen die Direktion bei Schließung der Per- 
#rulteenlür ie sscherungsverträge und Regulirung der Brandschädenber sowie in ihrem 
Geschastsbetriebe zu beobachten hat, sollen von der Generaldcrsammlung fest- 
gestellt und es soll der Direktion eine durch Gesellschaftsbeschluß genehmigte 
Instruktion zu ihrer Nachachtung ertheilt werden. Die Generalversammlung 
kann diese Instruktion abändern. §. 65. 
Heständ S. 33. n Angelegenheiten, welche juristischer Beurtheilung und Vor- 
2 *4 cht bedürsen, har die Direktion sich des Beiraths eines praktischen Rechts- 
gelehrten zu bedienen. Sie hat zu diesem Ende einen beständigen Konsulenten 
zu bestellen, welcher für diesen seinen Beirath ein fires Gehalt, für die Bearbei- 
ung rer Prozessen aber das gewöhnliche Honorar nebst Erstattung des Ver- 
ags erhäl 
Verantwort. §. 54. Die Mitglieder der Direktion sind der Gesellschaft für den 
1ücweeit der Di. Schaden verantwortlich, welchen sie e „durch offenbares Versehen oder offenbare 
« Nachlässigkeit herbeiführen. cl. §. 5 
  
6 Haben Mehrere das verwelbare Versehen begangen, so haften 
sie in Wi 
Verweilung an §. 50. Die Entscheidung, ob ein solcher Schaden zu ersetzen sey, soll 
Schirdge. einem kompromissarischen Ausspruche, unter Verzichtleistung auf Berufung an 
das Gericht, nach Maaßgabe des zehnten Abschnikts dieses Statuts, unterwor- 
sen werden. Namens der Gesellschaft ernennt in diesem Falle der bleibende 
Ausschuß — §. 76. — den Schiedsrichter. 
#5. 57. In zweifelhaften Füallen soll angenommen werden, daß verfassungs- 
mäßig gehandelt worden, und daß nur unvorhergesehene Zufälle den Schaden 
verursacht haben. 
Verwabrung §. 58. Die Hauptkasse und die Dokumemc der Gesellschaft werden in 
*n Delamente einem mit drei verschiedenen Schlössern versehenen eisernen Behdltnisse, wozu 
der funktionirende Direktor, der Generalagent und der Kasstrer jeder einen 
Schlüssel hat, auf dem Komtoir der Gesellschaft verwahrt. 
Kaution rer §#. 50. Der Generalagent und der Kassirer haben eine von der Direk- 
Beamten. tion zu bestimmende angemessene Kaution zu bestellen. 
NRemuncrakion §. 60. Jeder der fünf Direktoren erhält als Vergütung für seine Be- 
der Direltoren, mühungen jährlich 300 Thlr. schreibe Drei Hundert Thaler Preuß. Courant 
des General= Gehalt, und außerdem ein Probert vom reinen Gewinne. Der Generalagent 
Agenten. ghan jährlich 1500 Thlr. Gehalt und autzerdem zwei Prozent vom reinen 
ewinne 
61. Der Generalversammlung steht es frei, in diesen Gehalten von 
fünf zu *#61 Jahren Aenderungen zu treffen. 
Sechster Abschnitt. 
Von den allgemeinen Versammlungen der Aktionaire. 
Serch enc= §. 62. Alljährlich soll eine Generalversammlung der Aktionaire start- 
kong: mi sinden. Die Direktion ist verpflichter, bald nach Ablauf des Nechnungefahre 
dung dazu.
	        
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