Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 224 — 
Beschlũsse durch K. 70. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse in der Regel durch 
Stlumermefr= Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das den Morsih in der 
Durch zwei Versammlung führende Direktionsmitglied. Zur Erklusion eines Oirektions- 
Drlttdeil rer mitgliedes, zu Beschlüssen über die Auflösung der Gesellschaft vor und die 
mmen. Forkzung, derselben nach dem Ablaufe des im Statute festgesetzten Termins; 
erner zu Beschlüssen über Abänderung des Statuts sind zwei Drittel der 
Stimmen der in der Versammlung gegenwärtigen Mitglieder erforderlich. 
Prolololl- §. 71. Ueber die Beschlüsse der Generalversammlung soll ein Protokoll 
Veeglaubigung. gusgenommen werden. Die Versammlung erwählt auf den Vorschlag des Vor- 
sitzenden dazu gleich bei ihrer Eröffnung einen Protokollführer und vier Mit- 
glieder, welche das Protokoll am Schlusse mitzuvollziehen haben. Wenn das 
Protokoll von diesen vier Mitgliedern, dem Prokokollführer und den Direktions- 
mitgliedern vollzogen ist, so soll es volle Beweiskraft haben; jedoch soll außer- 
dem jedesmal ein Deputirter des Gerichts zugezogen werden, um durch ein 
aufzunehmendes Protokoll und darauf zu begründendes gerichtliches Attest zu 
beglaubigen, daß die im Statute vorgeschriebene Form beobachtet und die pro- 
tokollirten Wahlen und Beschlüsse wirklich so vor sich gegangen. Die Abstim- 
mung soll in der Zegel öffentlich seyn, bei persönlichen Angelegenheiten aber soll 
eine geheime Abstimmung stattfinden. 
„Geschästtbe. §5. 72. In der ordentlichen Gencralversammlung muß der Gesellschaft 
sichtund. Peek die Rechnungsbilanz des letzten Rechnungsjahres vorgelegt und ein vonständiger 
lang. Geschäftsbericht erstattet werden. Die Bilanz ist der Königlichen Regierung 
mitzutheilen, auch, wenn darnach das Grundkapital um die Hälfte vermindert 
worden, öffentlich bekannt zu machen. 
Siebenter Abschnitt. 
Von der Legung und Abnahme der Rechnung. 
Ernennung der S. 73. In jeder ordentlichen Generalversammlung werden drei Monen- 
Aten für die nächste Jahresrechnung ernannt. Diesen muß die Rechnung mit 
Fräfung. ihren Belägen drei Wochen vor dem Tage der Dersammlung vorgelegt wer- 
den, um sich vorldusig von der Richtigkeit der Bilanz zu überzeugen und sich 
darüber gegen die Versammlung auszusprechen. 
Menirung. § vd. Hiernächst werden ihnen Rechnung und Beldge mit einem kal- 
kulatorischen Attest versehen noch einmal zur Prüfung zugestellt. Das Resultat 
dieser Prüfung legen die Monenten der Generalversammlung vor. 
Monita, welche nicht erledigt, oder von der Gencralversammlung nicht 
niedergeschlagen worden, sind an ein nach dem 10ten Abschnitte zu bildendes 
Schiedsgericht zu verweisen, wo die Direktion den einen und die Monenten 
den andern Schiedorichter ernennen. 
§S. 75. Werden dagegen keine Monita gezogen, oder sie werden erledigt 
oder niedergeschlagen, so ertheilt die Generalversammlung Decharge, welche die 
Duektionsmitglieder von allen weiteren Ansprüchen der Gesellschaft in Bezie- 
hung auf die abgelegte Rechnung befreiet. Acht 
Achter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.