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Beschlũsse durch K. 70. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse in der Regel durch
Stlumermefr= Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das den Morsih in der
Durch zwei Versammlung führende Direktionsmitglied. Zur Erklusion eines Oirektions-
Drlttdeil rer mitgliedes, zu Beschlüssen über die Auflösung der Gesellschaft vor und die
mmen. Forkzung, derselben nach dem Ablaufe des im Statute festgesetzten Termins;
erner zu Beschlüssen über Abänderung des Statuts sind zwei Drittel der
Stimmen der in der Versammlung gegenwärtigen Mitglieder erforderlich.
Prolololl- §. 71. Ueber die Beschlüsse der Generalversammlung soll ein Protokoll
Veeglaubigung. gusgenommen werden. Die Versammlung erwählt auf den Vorschlag des Vor-
sitzenden dazu gleich bei ihrer Eröffnung einen Protokollführer und vier Mit-
glieder, welche das Protokoll am Schlusse mitzuvollziehen haben. Wenn das
Protokoll von diesen vier Mitgliedern, dem Prokokollführer und den Direktions-
mitgliedern vollzogen ist, so soll es volle Beweiskraft haben; jedoch soll außer-
dem jedesmal ein Deputirter des Gerichts zugezogen werden, um durch ein
aufzunehmendes Protokoll und darauf zu begründendes gerichtliches Attest zu
beglaubigen, daß die im Statute vorgeschriebene Form beobachtet und die pro-
tokollirten Wahlen und Beschlüsse wirklich so vor sich gegangen. Die Abstim-
mung soll in der Zegel öffentlich seyn, bei persönlichen Angelegenheiten aber soll
eine geheime Abstimmung stattfinden.
„Geschästtbe. §5. 72. In der ordentlichen Gencralversammlung muß der Gesellschaft
sichtund. Peek die Rechnungsbilanz des letzten Rechnungsjahres vorgelegt und ein vonständiger
lang. Geschäftsbericht erstattet werden. Die Bilanz ist der Königlichen Regierung
mitzutheilen, auch, wenn darnach das Grundkapital um die Hälfte vermindert
worden, öffentlich bekannt zu machen.
Siebenter Abschnitt.
Von der Legung und Abnahme der Rechnung.
Ernennung der S. 73. In jeder ordentlichen Generalversammlung werden drei Monen-
Aten für die nächste Jahresrechnung ernannt. Diesen muß die Rechnung mit
Fräfung. ihren Belägen drei Wochen vor dem Tage der Dersammlung vorgelegt wer-
den, um sich vorldusig von der Richtigkeit der Bilanz zu überzeugen und sich
darüber gegen die Versammlung auszusprechen.
Menirung. § vd. Hiernächst werden ihnen Rechnung und Beldge mit einem kal-
kulatorischen Attest versehen noch einmal zur Prüfung zugestellt. Das Resultat
dieser Prüfung legen die Monenten der Generalversammlung vor.
Monita, welche nicht erledigt, oder von der Gencralversammlung nicht
niedergeschlagen worden, sind an ein nach dem 10ten Abschnitte zu bildendes
Schiedsgericht zu verweisen, wo die Direktion den einen und die Monenten
den andern Schiedorichter ernennen.
§S. 75. Werden dagegen keine Monita gezogen, oder sie werden erledigt
oder niedergeschlagen, so ertheilt die Generalversammlung Decharge, welche die
Duektionsmitglieder von allen weiteren Ansprüchen der Gesellschaft in Bezie-
hung auf die abgelegte Rechnung befreiet. Acht
Achter