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Achter Abschnitt.
VVom Ausschusse.
5. 76. Die für das nächste Jahr erwählten Monenten bilden zugleich
während des Jahres bis zur nächsten Wahl einen Ausschuß. Dieser Ausschuß
übt, während er fungirt, die Kontrolle der Direktion und hat das Recht, von
der Verwaltung Einsicht zu nehmen. Derselbe hat auch das Recht, von der
Direktion die Zusammenberufung einer Generalversammlung zu verlangen, und
im Weigerungsfalle solche selbst zu berufen.
Neunter Abschnitt.
Von der Veränderung des Eigenthums der Aktien.
S. 77. Das Eigenthum der Aktien kann auf Andere übertragen wer-Wierasigen=
den. Jedoch wird der zeitherige Inhaber nicht eher von seinen Verbindlich-“un ven a-
keiten gegen die Gesellschaft befreit und der neue Erwerber erlangt nicht eher wird.
die Rechte eines wirklichen Aktionairs, bis die Aktie von der Direktion auf
Letztern übergeschrieben ist. Diese Ueberschreibung geschieht auf dem Aktiendoku-
mente selbst und erfordert die Namensunterschrift dreier Direktoren.
Die Direktion kann solche verweigern, ohne sich auf cine Angabe der Dieucherschrei-
Gründe dieser Verweigerung einzulassen. kung,Lan eer.
5. 78. Der Ueberschreibung einer Aktle auf einen genehmigten Erwerber Gas vorauf-
muß von Seiten desselben die Ausstellung seines Wechsels für den noch nicht beben nuß.
eingeforderten Theil des Betrags der Aktie und die Unterzeichnung dieses Sta-
tuts vorausgehen.
8. 79. Auch in Erbfällen ist die Ueberschreibung erforderlich. Das Ab= ei Erbfüllen.
leben eines Aktionairs muß der Direktion unverzüglich angezeigt und es muß
binnen sechs Monaten, vom Sterbefalle an gerechnek, derselben ein ihr annehm-
licher Erwerber der dem Verstorbenen zuständig gewesenen Aktien (sei es Erbe,
Legatar oder Dritter) unter Beibringung der erforderlichen Legitimationen prä-
sentirt werden, widrigenfalls die Direktion unter allen Umständen berechtigt ist,
die Aktien sofort für Rechnung und Gefahr der Erbmasse durch zwei vereidete
Mäakler zu verkaufen.
s. 80. Wenn eine Sogzietät, welche sich bei der Gesellschaft betheiligt aei Auflösung
hat, sich auflöst, so sind die Theilnehmer verpflichtet, davon sofort Anzeige zu 7° Sezititen.
machen und in gleicher Art, wie im vorstehenden §. bei Erbfällen, annehmliche
Erwerber der Aktien, es seyen die bisherigen Sozii oder Dritte, namhaft zu
machen, widrigenfalls ebenso, wie vorstehend bestimmt ist, mit dem Verkaufe der
Aktien durch die Direktion verfahren wird.
S. S1I. In den 88. 79. und 80. angegebenen Fällen kann die Oirektion Verweigerung
die Annahme der neuen Aktionaire ohne Angabe der Gründe verweigern. rer nabhme.
S. 82. Ferner ist die Direktion befugt, bei entstehendem Konkurse über Verzuuf der
das Vermögen eines Aktionairs, dessen Aktien, wenn solche nicht binnen zwei Wngurhie
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(Nr. 2365.) o