Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Monaten nach ausgebrochenem Konkurse von Seiten des Kreditwesens an eine 
von der Direktion genehmigte Person uͤbertragen worden, sofort durch zwei ver- 
eidete Maͤkler fuͤr Rechnung der Konkursmasse verkaufen zu lassen. Dasselbe 
Verfahren findet auch beim erbschaftlichen Liquidationsprozesse statt, ingleichen 
in Insolvenzfaͤllen, welche nicht zur gerichtlichen Verhandlung kommen; es wird 
ein solcher Fall als vorhanden angenommen, wenn der Aktionair den Aeltesten 
der Kaufmannschaft seine Zahlungsverlegenheit anzeigt, wenn er seine Glaͤubiger 
unter der Hand zu behandeln sucht, oder wenn er es hinsichtlich seiner pekuniaͤ- 
ren Verbindlichkeiten auf Exekution ankommen laͤßt. 
Auseinander= §. 83. Die Verkäuse durch vercidete Makler in den Fällen der 88. 16. 
gng miren . 80. und 82. sind für die Interessenten unter allen Umständen verbindlich. 
tienair 2Y. Nach geschehener Ueberschreibung einer Aktie auf den genehmigten Er- 
werber wird dem abgehenden Aktionair, seiner Erbschafts= oder Konkursmasse 
oder seinen bestellten Kuratoren, der dazu gehörige Wechsel, sowie in Ellen des 
von Seiten der Direktion geschehenen Verkaufs der etwanige Ueberschuß des 
Erlöses zurückgegeben. Wenn jedoch in Fällen der letztern Art der Erlös aus 
einer verkauften Aktie zur Deckung der von dem abgetretenen Aktionair un- 
erfüllt gelassenen Verbindlichkeiten nicht hinreicht, so ist die Direktion befug, 
den Wechsel zurückzubehalten, um ihn zur Erlangung des Fehlenden gegen den 
Aussteller zu gebrauchen. 
Retentiens. 6 84. Wenn die Gesellschaft an einen Interessenten Forderungen irgend 
u8 Le,fenfa, einer Art har, so steht ihr das Rerentions= und Kompensationsrecht nicht bloß 
an den Austheilungen, sondern selbst an dem Werthe seiner Aktie zu. 
5. 85. Die Gesellschaft verhandelt durch die Direktion lediglich und 
rechtsverbindlich mit den im Aktienbuche cingetragenen Eigenthümern der Aktien 
und leistet denselben Zahlung. 
Verpfändung Wird ihr die Verpfändung einer Aktie angezeigt, oder wird von Seiten 
—. des Gerichts eine Exekution auf die Aktie eines Mitgliedes ausgebracht, so ist 
die Direktion berechtigt, dieselbe sofort nach Maaßgabe des §. 83. zu versilbern 
und den Erlös zum Depossto des persönlichen Richters, des Verpfänders oder 
des die Exrekution verfügenden Gerichts abzuführen. 
Wie beim Ver- 5 86. Wenn in einem der in vorstehenden Artikeln bemerkten Faͤlle die 
lelese Direktion zum erkaufe der Aktien an qualifzzirte Käufer durch Mäkler vor- 
schreitet, so werden die betreffenden Aktiendokumente, sofern nicht der zeitherige 
Inhaber solche unausgefordert zur Uebertragung auf den Käufer an die Direk- 
tion cingesendet hat, unter Anzeige ihrer Nummern durch eine dreimal in die 
§. 8. bestimmten Jeitungen zu inserirende Bekanntmachung für annullirt er- 
klärt, dem Kaufer aber dafür neue Aktiendokumente unter fortlaufenden Num- 
mern ausgesertigt. Der Wechsel wird in den Ss. 16. 81. 82. und 84. vorge- 
sehenen Fällen eines Verkaufs der Aktie, Seitens der Direktion durch Malkler, 
dem Aussteller nicht eher zurückgegeben, als bis er die ihm gehörig gewesene 
Aktie zurückliesert oder einen Mortifkationsschein darüber ausgestellt, und bleibt 
er bis dahin der Gesellschaft für allen aus der Nichtrücklieferung entstehenden 
Schaden aus seinem Wechsel verhaftet. 
Zehn- 
 
	        
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