Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Zehnter Abschnitt. 
Verfahren in Streitfaͤllen. 
5. 87. Alle Zwistigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Versicherten Korwromih. 
sind schiedsrichterlich zu entscheiden, mit Verzichtleistung auf Berufung an die 
Gerichte und auf Rechtsmittel. 
s. 88. Jeder Theil, und zwar fuͤr die Gesellschaft die Dixektion, ernennt Bitdung des 
einen Schiedsrichter, welcher in Magdeburg wohnhaft seyn muß: Können die Stere= 
Schiedsrichter sich nicht einigen, so wählen sie einen Obmann. Können sse sich 
über den Obmann nicht einigen, so entscheidet das Loos. 
Eilfter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmung. 
s. 8S9. Die Einladungen zu den Generalversammlungen (§. 67.) sowie 
alle öffentliche Bekanntmachungen und Berufungen der Direktion haben die 
Kraft besonders behändigter Vorladungen, sobald sie Einmal in die Magdebur- 
ger und die Berliner Vossische Zeitung inserirt worden. Kein Aktionair kann, 
wenn diese Form beobachtet worden, mit Unbekanntschaft der desfallsigen Be- 
kanntmachung ssch entschuldigen. 
(Nr. 21005.) A.
	        
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