Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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besonderen Straf= Bestimmungen des gemei- 
nen Rechtes beurtheilt. 
Art. 36. Die Aufnahme wissentlich fal- 
scher Umstände in die Anzeige, um anderen 
zu des Gendarmen oder dritter Personen 
Vortheil zu schaden, unrerliegt bei wirklich 
erfolgtem Schaden der gesezlichen Bestrafung 
nach den gemeinen Rechten. 
Art. 37. Kein Gendarme, welcher Ge- 
fangene zu transporriren, oder zu bewachen 
hat, darf von denselben das mindeste ent- 
lehnen oder als Geschenk annehmen, bei 
schwerer Strafe, und nach Umständen der 
Enrlassung; im Falle jedoch dieses Dienstrer- 
gehen in das Verbrechen der Bestechung, Be- 
freiung arretirter Personen, oder Begünsti- 
gung der Verbrechen ausarten würde, so fin- 
den die darauf gesezten Strafen nach gemei- 
nen Rechten statt. 
Art. 38. Im Falle der Entweichung ei- 
nes oder mehrerer Gefangenen hat der Wäch- 
ter oder Kommandant der Wache bei Strafe 
des einfachen Arrestes von 8 bis 17 Tagen 
sogleich die umständliche Meldung hieron zu 
machen und die nöthigen Kemmunikazionen 
mit den Jivilbehörden zu veranlassen. 
Art. 30. Der Gendarme, aus dessen 
Fahrláßigkeit ein Gefangener entweicht, wird 
nach Beschaffenheit der Umstände, und je 
nachdem der Gefangene eines geringeren oder 
schwereren Verbrechens beschuldigt, verdächt 
tig, oder überwiesen is:, mit geschärstem Ar- 
reste oder noch schwerer#c Strafe belege. 
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Art. 40. Jede Konnivenz oder gar vor- 
sezliche Mitwirkung des bewachenden Gen- 
darmes zur Entweichung eines Gefangenen 
wird als ein gemeines Verbrechen nach den 
dießfalls bestehenden gesezlichen Bestimmun= 
gen des gemeinen Rechtes beurtheilt und be- 
straft. 
Art. 41. Jeder Gendarme ist für die ihm 
zur Begleimung und Bewahrung anvertrauten 
Güter verantwortlich, und jede Nachlässigkeir, 
die ihm hiebei zu Last fällt, wird mit einfa- 
chem, oder nach Umständen geschärftem Ar- 
reste von acht Tagen bis zweli Monaten, in 
Wiederholungsfällen aber noch schwerer be- 
straft; in so ferne jedoch der an dem anvers 
trauten Gute verursachte Schaden durch Kon- 
nivenz oder etwa vorsezliche Mitwirkung des 
bewachenden Gendarme geschehen ist, finden 
die darauf statuirten allgemeinen Strafzeseze 
ihre Anwendung. 
Art. 42. Endlich wird jedes unartige Be- 
nehmen in und ausser den Dienstverrichtun- 
gen gegen Jivil= und Milirär-Behörden, jede 
unfreundliche Aeusserung, Verweigerung oder 
Verzögerung des zum Besten des Dienstes 
erfoderlichen gemeinschaftlichen Benehmens 
nach Beschaffe#heit der Umstände mit einfa- 
chem oder geschärftem Arreste, in Wieder- 
holungefällen aber mit noch schwererer Srrafe, 
und zwar mit Sistirung des Avancements 
und der Entlassung beahndet, mit Vorbehalt 
der Veraneworrlichkeit für die hieraus ent- 
standenen Folgen. 
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