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besonderen Straf= Bestimmungen des gemei-
nen Rechtes beurtheilt.
Art. 36. Die Aufnahme wissentlich fal-
scher Umstände in die Anzeige, um anderen
zu des Gendarmen oder dritter Personen
Vortheil zu schaden, unrerliegt bei wirklich
erfolgtem Schaden der gesezlichen Bestrafung
nach den gemeinen Rechten.
Art. 37. Kein Gendarme, welcher Ge-
fangene zu transporriren, oder zu bewachen
hat, darf von denselben das mindeste ent-
lehnen oder als Geschenk annehmen, bei
schwerer Strafe, und nach Umständen der
Enrlassung; im Falle jedoch dieses Dienstrer-
gehen in das Verbrechen der Bestechung, Be-
freiung arretirter Personen, oder Begünsti-
gung der Verbrechen ausarten würde, so fin-
den die darauf gesezten Strafen nach gemei-
nen Rechten statt.
Art. 38. Im Falle der Entweichung ei-
nes oder mehrerer Gefangenen hat der Wäch-
ter oder Kommandant der Wache bei Strafe
des einfachen Arrestes von 8 bis 17 Tagen
sogleich die umständliche Meldung hieron zu
machen und die nöthigen Kemmunikazionen
mit den Jivilbehörden zu veranlassen.
Art. 30. Der Gendarme, aus dessen
Fahrláßigkeit ein Gefangener entweicht, wird
nach Beschaffenheit der Umstände, und je
nachdem der Gefangene eines geringeren oder
schwereren Verbrechens beschuldigt, verdächt
tig, oder überwiesen is:, mit geschärstem Ar-
reste oder noch schwerer#c Strafe belege.
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Art. 40. Jede Konnivenz oder gar vor-
sezliche Mitwirkung des bewachenden Gen-
darmes zur Entweichung eines Gefangenen
wird als ein gemeines Verbrechen nach den
dießfalls bestehenden gesezlichen Bestimmun=
gen des gemeinen Rechtes beurtheilt und be-
straft.
Art. 41. Jeder Gendarme ist für die ihm
zur Begleimung und Bewahrung anvertrauten
Güter verantwortlich, und jede Nachlässigkeir,
die ihm hiebei zu Last fällt, wird mit einfa-
chem, oder nach Umständen geschärftem Ar-
reste von acht Tagen bis zweli Monaten, in
Wiederholungsfällen aber noch schwerer be-
straft; in so ferne jedoch der an dem anvers
trauten Gute verursachte Schaden durch Kon-
nivenz oder etwa vorsezliche Mitwirkung des
bewachenden Gendarme geschehen ist, finden
die darauf statuirten allgemeinen Strafzeseze
ihre Anwendung.
Art. 42. Endlich wird jedes unartige Be-
nehmen in und ausser den Dienstverrichtun-
gen gegen Jivil= und Milirär-Behörden, jede
unfreundliche Aeusserung, Verweigerung oder
Verzögerung des zum Besten des Dienstes
erfoderlichen gemeinschaftlichen Benehmens
nach Beschaffe#heit der Umstände mit einfa-
chem oder geschärftem Arreste, in Wieder-
holungefällen aber mit noch schwererer Srrafe,
und zwar mit Sistirung des Avancements
und der Entlassung beahndet, mit Vorbehalt
der Veraneworrlichkeit für die hieraus ent-
standenen Folgen.
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