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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 24. ——V
(Nr. 2406.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 21. Juni 1844., betreffend die Zollsätze von
dem aus Belgien eingehenden Eisen.
A# ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 13. d. M. und in Uebereinstim-
mung mit den Regierungen sämmtlicher übrigen Zollvereins-Sgaaten bestimme
Ich, daß von dem aus Belgien zu Lande oder auf dem Rheine eingehenden
Eisen, und zwar:
a) Roheisen aller Art, altem Brucheisen, Eisenfeile und Hammer=
schlag, ein Eingangszoll von fünf Silbergroschen vom Zentner,
und von
b
geschmiedetem Eisen in Stäben, Luppeneisen, Eisenbahnschienen,
auch Roh= und Cementstahl, Guß= und raffinirtem Stahl, statt
des in dem Zolltarise vom 18. Oktober 1842., Abtheilung II.,
Position GCb., bestimmten Zollsatzes von 1 Thaler, ein Eingangs-
Zoll von Einem Thaler fünfzehn Silbergroschen vom Zentner
sofort erhoben, mit der vom 1. September dieses Jahres an ein-
tretenden allgemeinen Erhöhung der Eingangs-Follsätze von frem-
dem Eisen aber das vorstehend unter a. und b. genannte Eisen 2c.
beim Eingange aus Belgien auf den oben bezeichneten Wegen
mit Zollsätzen, welche um 50 Prozent höher, als die allgemein
Jahrgang 1834. (Nr. 2900.) 36 zur
(Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1841.)