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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 25. —
(Nr. 2467.) Vertrag mit dem Grohherzogthum Luxemburg wegen Auslieferung süchtiger
Verbrecher. Vom 11. März 1813.
N Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der
König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, zur Handhabung einer
prompten Rechtspflege für zweckmäßig erachtet haben, eine Uebereinkunft wegen
gegenseitiger Auslieserung flüchtiger Verbrecher abzuschließen, so haben Aller-
höchstdieselben zu dem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:
Se. Majesit der König von Preußen
Allerhöchst Ihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und be-
vollmachtigten Minister am Königlich Niederländischen Hose, Hans
Carl Albrecht Grafen von Koenigsmarck, Ritter des Rothen
Adlerordens 2ter Klasse mit Eichenlaub und des St. Johammiter-
Ordens, des Grohherrlich Türkischen Nischam-Ifstichar 1#serlKlasse
und der großen Dekoration mit dem Bildnisse des Großherrn 2c.,
und
Se. Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luremburg
Allerhöchst Ihren Kammerherrn und interimistischen Staatskanzler für
das Großherzogthum Luxemburg, Friedrich Georg Prosper Frei-
herrn von Blochausen, Ritter von dem Stern des Grohherzoglich
Luxemburgischen Ordens der Eichenkrone, des Königlich Niederländi-
schen Löwenordens und des Königlich Preußischen Rothen Adlerordens
2ter Klasse mit dem Stern 2c.,
welche Bevollmächtigte, nach vorheriger Mittheilung Ihrer gegenseitigen Voll-
machten, über folgende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Königlich Grohherzoglich Luremburgi-
sche Regierung, abgesehen von den PVerbindlichkeiten, wahe die Bundestags-
Jahrgang 1842. (Nr. 2107.) Be-
(Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1847.)