Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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geschriebenen Formen, das die Versetzung in den Anklagezustand feststellende 
oder das kondemnatorische Urtheil bekannt gemacht wird. 
Artikel 5. 
Die Auslieferung kann nicht statefinden, wenn seit den angeschuldigten 
Thatsachen, seit dem Prozeßversahren oder der Verurtheilung, die Klage oder 
die Strafe nach den Gesetzen des Landes, worin der Fremde sich befindet, ver- 
jährt ist. 
Artikel 6. 
Die durch die Arretirung und Haft der auszuliefernden Individuen, so 
wie durch den Transpork derselben bis zur Grenze, erwachsenden Kosten, wer- 
den gegenseitig nach den in beiden Ländern bestehenden gesetzlichen Derordnungen 
und Tarifen erstattet. 
Artikel 7. 
Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft finden nur auf 
solche Individuen Anwendung, welche sich ein der im Art. 1. verzeichneten Ver- 
brechen haben zu Schulden kommen lassen. 
Artikel 8. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft wird erst zehn Tage nach ihrer, in Ge- 
mäßheit der durch die Gesetzgebung beider Länder vorgeschriebenen Formen, er- 
folgten Publikation zur Ausfuͤhrung gebracht. 
Artikel 9. 
Die gegenwaͤrtige Uebereinkunft bleibt auch nach erfolgter Aufkuͤndigung 
derselben von einer der beiden kontrahirenden Regierungen, noch sechs Monate 
lang in Kraft. 
Sie wird ratifzirt, und die Ratifkkationen werden binnen drei Monaten, 
oder wo möglich früher, ausgewechselt werden. 
Zur Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten solche 
unterschrieben und derselben ihre Wappen beigedruckt. 
Geschehen im Haag, den 11. März Eintausend Achthundert Vierund- 
vierzig. 
Koenigsmarck. de Blochausen. 
(L. S.) (I. S.) 
  
(Fr. 2107.) 37“ Dekla-
	        
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