Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 241 — 
richtet werden, in soweit die neue Versicherungssumme die fruͤhere nicht uͤber- 
steigt. Dasselbe ist der Fall, wenn alte versicherte Gebaͤude ganz abgebrochen 
und neu aufgefuͤhrt und demnaͤchst wieder versichert werden, und wenn nach 
stattgefundener Separation die Translokation von Gebaͤuden aus dem Dorfe 
auf den zum Grundstuͤcke gehoͤrigen Feldplan erfolgt. 
Zum F. 29. 
Es verbleibt auch ferner bei einem einfachen Satze für die ordentlichen 
Jahresbeiträge und zwar bei dem Satze von einem halben Prozente der Ver- 
sicherungssumme. Nur für Windmöhlen soll wegen ihrer besondern Feuerge- 
fährlichkeit vom 1. Januar 1845. ab ein um die Hälfte, also auf Drei Wiertel 
Prozent der Versicherungssumme erhöhter Jahresbeitrag entrichtet werden. 
Zum S. 35. 
Nach dem Ablaufe anderer fünf (erwaltungsjahre, also nach der Rech- 
nungslegung für das Jahr 1847., soll von Neuem eine Revision des Regle- 
ments vorgenommen werden und zwar mit Zuziehung von zehn Deputirten der 
betheiligten Grundbesitzer, welche in der Art gewählt werden, daß die Bezirks- 
Kommissarien je zweier Landrathskreise aus ihrer Mitte durch Stimmenmehrheit 
einen Deputirten ernennen. Hierbei wird der assoziationsfähige Theil des Ro- 
senberger Landrathskreises im Regierungsbezirke Marienwerder einem vollstän- 
digen Landrathskreise gleich geachtet. 
Bei der nach fünf Jahren stattfndenden Reglementsrevision soll wieder- 
holt zur Berathung gezogen werden, ob nicht ein Zusammentreten der Sozietät 
der landschaftlich nicht assoziationsfähigen, ländlichen Grundbesitzer im Regierungs- 
Bezirke Gumbinnen, welches für jetzt ausgesehzt bleibt, angemessen erscheine. 
Zum 5. 42. 
Ist ein Bauhandwerker im Umkreise von 3 Meilen nicht vorhanden, so 
soll es bei Partialschäden genügen, wenn die Taxe blos von dem Bezirkskom- 
missarius und den beiden zur Brandschadenaufnahme zugezogenen unbetheiligten 
Assozi#rten unter Mitzuziehung des Dorfschulzen oder Dorfsdltesten ausgenom- 
men wird. Die zur Brandschadenaufnahme zuzuziehenden beiden unbetheiligten 
Assozürten, wenn sie nicht am Orte des Brandschadens wohnen, so wie die zur 
Abschätzung von Partialschhen zuzuziehenden Bauhandwerker sind gleich den 
Bezirkskommissarien (vergl. §. 80.) von den Beschädigten mittelst freier Fuhre 
herbeizuholen und zurückzuschaffen. 
Zum §. 59. 
Die Zahlung der ersten Hälfte der Brandschadenvergütung, darf vor- 
schußweise ohne Sicherheiksbestellung für den Wiederaufbau der abgebrannten 
Gebäude alsdann erfolgen, wenn der Beschädigte sich zum Wiederaufbau auf 
dem alten Areal verpflichtet und der Bezirkskommissarius und die bei der Brand- 
Jabrgang 1832. (Nr. 2469.) 38 Scha-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.