Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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(Nr. 2470.) Verordnung über mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für 
die Feuersozietät der landschaftlich nicht assoziationsfähigen ländlichen 
Grundbesitzer im Regierungsbezirke Gumbinnen vom 30. Dezember 1837. 
D. d. den 15. Juni 1844. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem in Folge des §. 35. des Reglements für die Feuersozietät der 
landschaftlich nicht afsoziationsfähigen ländlichen Grundbesitzer im Regierungs- 
Bezirke Gumbinnen vom 30. Dezember 1837. und des §. 16. der Verordnung 
über die Auflösung der ehemaligen Oslpreußischen Land-Feuersozietdt von dem- 
selben Tage eine Revision jenes Reglements mit Zuziehung von Deputirten der 
betheiligten Grundbesitzer stattgefunden hat, und die bei dieser Gelegenheit ge- 
machten Antrage zu Unserer Kenntniß gebracht sind, haben Wir mehrere Abän- 
derungen und Ergänzungen des gedachten Reglements für nöthig erkannt und 
verordnen hierüber Folgendes: 
Zum . 1. 
Es soll künftig nicht nur den außerhalb der Provinz bestehenden, 
auf Gegenseitigkeit der Immobiliarversicherung gegen Feuersgefahr gerichteten 
Institutionen, sondern auch allen in der Provinz selbst bestehenden derartigen 
Versicherungsanstalten untersagt seyn, unter den landschaftlich nicht assoziations- 
fdbigen Grundbesitzern in dem Sozietätsbezirk Wirksamkeit auszuüben, so wie 
es den zum Sozietätsverbande gehörigen Grundbesitzern bei Vermeidung der 
am Schlusse des §. 1. gedachten Folgen untersagt wird, bei derartigen, in der 
Provinz bestehenden Versicherungsanstalten Wersicherung zu nehmen oder unter 
sich zum Zweck gegenseitiger Immobiliarversicherung gegen Feuersgefahr Pri- 
vatvereine zu errichten. 
Zum s. 2. 
Unter den hier erwäahnten Privatvereinen, denen die Wirksamkeit neben 
der öffentlichen Feuersozietät gestattet seyn soll, sind nur solche zu verstehen, welche 
nicht vollständige Versicherung, sondern nur gegenseitige Natural-Hülfsleistungen 
der Theilnehmer bei Bränden bezwecken. 
Zu den §s. 7. und 8. 
Häuser mit Feuerfluchten und Häuser ohne Schornsteine (sogenannte 
Rauchhduser) können gleich den im §s. 8. genannten Gebduden bis zu : (Zwei 
Drittheile) ihres Werthes zur Versicherung angenommen werden. 
Zum é. 12. 
Die Theilnehmer der Sozictät sind zur Anzeige der von ihnen beabsich- 
tigten Mobiliar-Feuerversicherungen bei der Feuersozietcts -Direktion nicht ver- 
pflich-
	        
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