Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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pflichtet. Dagegen sind die Polizeibehoͤrden verbunden, jede von ihnen geneh- 
migte Mobiliar-Feuerversicherung eines Mitgliedes der Sozietät der Direktion 
mitzutheilen. « 
Zum§—15. 
Werden Behufs neuer Versicherung oder der Erhoͤhung bestehender Ver- 
sicherungen Kataster eingereicht, so sind die Bezirkskommissarien bei einer Ord- 
nungsstrafe von 15 Sgr. bis 10 Rehlr. verpflichtet, der Katasterrevision sich 
bald möglichst und spätestens in 8 Tagen nach dem Eingange des vollständig 
eingerichteten Katasters zu unterziehen und die Einreichung der revidirten Kataster 
an den Landrath, falls der Versicherungsnehmer nicht selbst solche zu überneh- 
men vorzieht, sedenfalls binnen 3 Tagen vom Tage der Katasterrevision ab zu 
bewirken. Dem Landrath ist höchstens eine Zeit von acht Tagen vom Eingange 
der revidirten Kataster zu deren Sammlung und Einreichung an die Direktion 
verstattet. Bei wesentlichen Erinnerungen gegen ein revidirtes Kataster hat die 
Direktion jedenfalls binnen 14 Tagen nach dem Eingange des Katasters dessen 
Vervolständigung zn verfügen, welche letztere demnächst vorzugsweisc beschleunigt 
werden muß. 
Zum §. 2. 
Der Direktion sol das Recht zustehen, Gebqude, welche im Laufe der 
Versicherung so baufadllig werden, daß ihre Bewohnung oder Benutzung poli- 
zeilich untersagt werden muß, von der ferneren Versicherung auszuschließen. Ein 
solcher Ausschluß tritt ohne vorhergegangene Kündigung mit dem Augenblicke, 
in welchem derselbe dem Wersscherten bekannt gemacht wird, in Wirksamkeit. 
Die Feuer-Kassenbeiträge dürfen jedoch alsdann von dem Wersischerten für das 
ausgeschlossene Gebdude nur bis zum Tage des erfolgten Ausschlusses entrichtet 
werden. 
Zum §. 28. 
Wenn ein total abgebranntes und demnächst wieder aufgebautes Gebdude 
von Neuem versschert wird, so dürfen dafür keine Fundationsbeiträge entrichtet 
werden, insoweit die neue Versicherungssumme die früherc nicht übersteigt. Das- 
selbe ist der Fall, wenn alte versicherte Gebdude ganz abgebrochen und neu 
aufgeführt, und demnachst wieder versichert werden, und wenn nach stattgefun- 
dener Separation die Translokation von Gebduden aus dem Dorfe auf den 
zum Grundstück gehörigen Feldplan erfolgt. 
Zum §S. 34 2. und 34. 
Die 7te und Ste Versicherungsklasse werden fortan mit einander ver- 
einigt und die ordentlichen Jahresbeiträge ferner in folgender Art erhoben: 
(Nr. 2470.) in
	        
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