— 246 —
in der Klasse 1. mit . . . 8 Sgr.
: " -: 1 .10 2-
2 III. -. .. 12
V
IbJ(57
- " : IV 14 -
: „ : W 18 „
: :" -VI. -.. .2
-Ê evVII. -... 1Rthlr.
von 100 Rehlr. der Versicherungssumme
Zum . 35.
Nach dem Ablaufe anderer fünf Verwaltungsjahre, also nach der Rech-
nungolegung für das Jahr 1847J., soll von Neuem mit Zuziehung dreier De-
putirten eine Revisson des Reglements vorgenommen und bei derselben wieder-
holt zur Berathung gezogen werden, ob nicht ein Zusamentreten der Sozietckt
mit der Feuersozietäkt der landschaftlich nicht associationssdhigen, ländlichen Grund-
besitzer im Regierungsbezirke Königsberg, welches für jetzt ausgeschlossen bleibt,
angemessen erscheine, und ob nicht ferner die Versicherung der Gebdude mit dem
vollen gemeinen Werthe, statt wie bisher mit höchstens #8 desselben gestattet
werden soll.
A
Zum 5. 42.
Ist ein Bauhandwerker im Umkreise von 3 Meilen nicht vorhanden, so
soll es bei Partialschäden genügen, wenn die Tare blos von dem Bezirkskom-
missarius und den beiden zur Brandcschadenaufnahme zugezogenen unbetheiligten
Assoziirten unter Mitzuziehung des Dorsschulzen oder Dorssdltesten aufgenom-
men wird. Die zur Brandschadenaufnahme zuzuziehenden beiden unbetheiligten
Assoziirten, wenn sie nicht am Orte des Brandschadens wohnen, so wie die zur
Abschätzung von Partialschäben zuzuziehenden Bauhandwerker sind gleich den
Bezirkskommissarien (vergl. §. 80.) von den Beschädigten mittelst freier Fuhre
herbei zu holen und zurück zu schaffen.
Zum §. 590.
Die Zahlung der ersten Hälfte der Brandschadenvergütung darf vor-
schußweise ohne Sicherheitsbestellung für den Wiederaufbau der abgebrannten
Gebude alsdann erfolgen, wenn der Beschädigte sich zum Wiederaufbau auf
dem alten Areal verpflichtet und der Bezirkskommissarius und die bei der Brand-
schadenaufnahme zuzuziehenden beiden unbetheiligten Assozürten pflichtmaPßig erklä-
ren, daß sie den Beschadigten als einen reellen und ehrlichen Mann kennen,
welcher seiner WVerpflichtung zum Wiederaufbau pünktlich nachkommen werde.
Zum S. 61.
Zu den Behufs der Liquidirung der Brandschadenvergütungen erforder-
lichen