Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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in der Klasse 1. mit . . . 8 Sgr. 
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von 100 Rehlr. der Versicherungssumme 
Zum . 35. 
Nach dem Ablaufe anderer fünf Verwaltungsjahre, also nach der Rech- 
nungolegung für das Jahr 1847J., soll von Neuem mit Zuziehung dreier De- 
putirten eine Revisson des Reglements vorgenommen und bei derselben wieder- 
holt zur Berathung gezogen werden, ob nicht ein Zusamentreten der Sozietckt 
mit der Feuersozietäkt der landschaftlich nicht associationssdhigen, ländlichen Grund- 
besitzer im Regierungsbezirke Königsberg, welches für jetzt ausgeschlossen bleibt, 
angemessen erscheine, und ob nicht ferner die Versicherung der Gebdude mit dem 
vollen gemeinen Werthe, statt wie bisher mit höchstens #8 desselben gestattet 
werden soll. 
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Zum 5. 42. 
Ist ein Bauhandwerker im Umkreise von 3 Meilen nicht vorhanden, so 
soll es bei Partialschäden genügen, wenn die Tare blos von dem Bezirkskom- 
missarius und den beiden zur Brandcschadenaufnahme zugezogenen unbetheiligten 
Assoziirten unter Mitzuziehung des Dorsschulzen oder Dorssdltesten aufgenom- 
men wird. Die zur Brandschadenaufnahme zuzuziehenden beiden unbetheiligten 
Assoziirten, wenn sie nicht am Orte des Brandschadens wohnen, so wie die zur 
Abschätzung von Partialschäben zuzuziehenden Bauhandwerker sind gleich den 
Bezirkskommissarien (vergl. §. 80.) von den Beschädigten mittelst freier Fuhre 
herbei zu holen und zurück zu schaffen. 
Zum §. 590. 
Die Zahlung der ersten Hälfte der Brandschadenvergütung darf vor- 
schußweise ohne Sicherheitsbestellung für den Wiederaufbau der abgebrannten 
Gebude alsdann erfolgen, wenn der Beschädigte sich zum Wiederaufbau auf 
dem alten Areal verpflichtet und der Bezirkskommissarius und die bei der Brand- 
schadenaufnahme zuzuziehenden beiden unbetheiligten Assozürten pflichtmaPßig erklä- 
ren, daß sie den Beschadigten als einen reellen und ehrlichen Mann kennen, 
welcher seiner WVerpflichtung zum Wiederaufbau pünktlich nachkommen werde. 
Zum S. 61. 
Zu den Behufs der Liquidirung der Brandschadenvergütungen erforder- 
lichen
	        
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